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Elternunterhalt Broschüre der Verbraucherzentrale NRW

„Kinder haften für ihre Eltern“: Für viele ist die Überraschung zunächst groß. Doch es kommt immer öfter vor, dass Eltern im Alter das Geld ausgeht und die Kinder einspringen sollen. Die Verbraucherzentrale NRW hat nun eine Broschüre zum Thema veröffentlicht.

Von: Wolfram Schrag

Stand: 22.11.2016

Pflegeunterhalt | Bild: picture-alliance/dpa

Beim Elternunterhalt geht es um Folgendes, und das steht schon am Beginn des ersten Kapitels: „Der Anspruch auf Elternunterhalt wird in der Praxis nahezu ausschließlich von den Sozialhilfeträgern geltend gemacht. Der Sozialstaat springt zunächst ein, um die Pflege der Eltern sicherzustellen. Seine Aufwendungen verlangt er dann nach familienrechtlichen Vorschriften von den unterhaltsverpflichteten Ehegatten und Kindern zurück.“

Überleitungsanzeige

Das Verfahren beginnt mit einer sogenannten Überleitungsanzeige. Erstellt wird diese von den örtlich zuständigen Sozialbehörden, in Bayern vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt. In dieser teilt das Sozialamt mit, dass es für eine bestimmte Person Sozialleistungen erbringt und dass Unterhaltsansprüche auf sie übergehen. Von diesem Moment an müssen die Betroffenen damit rechnen, dass sie einen Unterhaltsbescheid erhalten.

Bedarf und bedürftig

Sind Senioren pflegebedürftig, reicht die Rente oftmals nicht, um die Kosten zu decken. Schon allein die sogenannten Hotelkosten eines Pflegeheims, also die reine Übernachtung, überschreitet schnell eintausend Euro im Monat. Und dann ist noch keine Pflegeleistung bezahlt. Die drei Pflegestufen werden zum 1. Januar 2017 in Pflegegrade umgewandelt. Auch darauf geht die Broschüre ein. Doch selbst wenn dann mehr Menschen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, sind bei weitem nicht alle Kosten gedeckt. Daraus aber errechnet sich der Bedarf, den die Eltern haben. Um diesen zu begleichen, müssen betroffene Eltern zunächst auch ihr Vermögen anzapfen. Die Broschüre findet klare Worte:

„Ob Bargeld, Sachvermögen, Immobilien, Geldanlagen oder vermögenswerte Rechte: Alles ist grundsätzlich für den Unterhalt einzusetzen.“

Angehörige in gerader Linie sind unterhaltsverpflichtet

Reicht auch das Vermögen nicht, sind die Eltern bedürftig und die Kinder zu Unterhalt verpflichtet. Das ergibt sich aus den familienrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Allerdings nicht in jedem Fall. Deshalb widmen sich mehr als 50 Seiten der Frage, wann das Kind überhaupt zur Zahlung verpflichtet, sprich leistungsfähig ist. Dabei gilt der Grundsatz:

„Niemand muss mehr Unterhalt zahlen, als er sich leisten kann. Die eigene Altersvorsorge des Kindes, dessen vorrangige Verpflichtungen und dessen angemessener Lebensbedarf dürfen durch den Elternunterhalt nicht gefährdet werden.“

Leistungsfähig nach Abzug des Selbstbehalts

Eigene Verpflichtungen des Kindes gehen vor: Beispiel der Unterhalt für eigene Kinder, die Steuern, aber auch die eigene Altersvorsorge. Daraus wird das sogenannte bereinigte Einkommen gebildet, nämlich das, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich zum Leben hat und von diesem wiederum kann er den Selbstbehalt abziehen, also das, was er zum eigenen Leben braucht. Das sind mindestens 1.800 Euro. Erst wenn dann noch etwas übrig bleibt, muss der Betroffene Elternunterhalt leisten. Und sind mehrere Geschwister da, werden diese ebenfalls nach ihren jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen herangezogen.

Kinder zur Auskunft verpflichtet

Die Behörde wird immer verlangen, dass das unterhaltspflichtige Kind umfassend Auskunft über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse erteilt. Es bleibt den betroffenen Kindern nichts anderes übrig, als sich zu offenbaren. Doch gibt es darüber hinaus jede Menge Einzelfragen, von denen die Broschüre viele beantwortet und häufig anhand von Beispielen erklärt. Vor allem diese machen das Thema Elternunterhalt anschaulich. Ergänzt wird das schmale Bändchen durch eine ausführliche Inhaltsangabe und ein Stichwortverzeichnis. Auch dies steigert den Nutzwert erheblich.

Fachberatung nötig

Die Broschüre kann aber keine Beratung ersetzen. Und das will sie auch nicht. Wenn es um einen konkreten Fall geht, sollten Betroffene Hilfe bei Fachanwälten für Familienrecht einholen. Wer sich durch die fünf Kapitel durchgearbeitet hat, weiß aber zumindest schon einmal, was ihn erwartet.

Elternunterhalt – Kinder haften für ihre Eltern, von Günther Dingeldein und Martin Wahlers und ist herausgegeben von der Verbraucherzentrale NRW. 172 Seiten. Erhältlich ist die Broschüre über die Verbraucherzentralen oder http://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/elternunterhalt


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