Ludwig Hartmann (Bündnis90/ Die Grünen) spricht über die Umrüstung von Holzöfen und Feinstaub.
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Ludwig Hartmann (Bündnis90/ Die Grünen) spricht über die Umrüstung von Holzöfen und Feinstaub - in der BR24 Wahlarena.

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#Faktenfuchs: Warum Holzöfen umgerüstet werden müssen

Ludwig Hartmann von den Grünen erklärt einem Zuschauer, warum dessen Kachelofen umgerüstet werden muss. Der Grund liegt nicht im Gebäudeenergiegesetz, wie Hartmann richtig sagt. Ein #Faktenfuchs.

Über dieses Thema berichtet: BR-Wahlarena am .

Dieser Text ist Teil des Faktenchecks der BR24 Wahlarena vom 13.09.2023 mit Ludwig Hartmann (Bündnis90 / Die Grünen) und erstmals am 14.09.2023 erschienen. Den Artikel finden Sie hier.

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Die Behauptung:

Ludwig Hartmann, Bündnis90/ Die Grünen: "Was Ihren Ofen betrifft, ist nicht die Ursache im neuen Energiegebäudegesetz (Gebäudeenergiegesetz, Anm. d. Red.), um das mal ganz klar zu trennen. (…) Da geht es um Feinstaubwerte beim Verbrennen von Holz. Da gibt es Grenzwerte, Emissionswerte. Da greift ein altes Gesetz der alten Bundesregierung."

Der Kontext:

Ein Zuschauer hatte Hartmann damit konfrontiert, dass er für mehrere Tausend Euro seinen Kachelofen, den er mit Holz befeuert, umrüsten müsse, um ihn weiter betreiben zu dürfen, und dies in Zusammenhang mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gestellt.

Richtig oder falsch?

Hartmanns Aussage ist richtig, sofern es bei der Umrüstung tatsächlich um die Feinstaubwerte ging. Ein Sonderfall könnte für eine Ausnahme sorgen, das ist aber nicht bekannt.

Die Fakten:

Dass der Zuschauer seinen Holzofen nachrüsten müsste, um ihn in Zukunft betreiben zu dürfen, geht auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zurück, sowie die damit zusammenhängende "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen". In der Verordnung sind Grenzwerte angegeben, etwa für Feinstaub, den beispielsweise Kaminöfen maximal ausstoßen dürfen.

Grenzewerte für Holzöfen sind nicht im Gebäudeenergiegesetz festgelegt

Für bestehende Anlagen besteht derzeit noch eine Übergangsregelung, laut der ab 1. Januar 2025 der Grenzwert von 0,15 g/m³ Feinstaub eingehalten werden muss. Weiter heißt es in der Verordnung, dass die Anlage dementsprechend bis Ende 2024 umgerüstet oder stillgelegt werden muss. Dies würde nicht zutreffen, wenn der Ofen die einzige Wärmequelle wäre. In diesem Fall müsste der Kaminkehrer aber keine Umrüstung anordnen.

Die Verordnung wurde 2010 erlassen und zuletzt im Herbst 2021 von der Großen Koalition geändert. In der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gibt es keine derartige Regelung.

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