Eingang zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
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Urteil zu Familiennachzug: Gemeinde muss Angehörige unterbringen

Die Familie eines Flüchtlings kommt nach Deutschland nach. Ist die Gemeinde dann zuständig, der Familie eine Unterkunft bereitzustellen, wenn die nichts anderes findet? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sagt: ja. Es geht um die Gemeinde Eichenau.

Über dieses Thema berichtet: Mittags in Oberbayern am .

Die Gemeinde Eichenau im Landkreis Fürstenfeldbruck muss auch den nachgezogenen Familienmitgliedern eines Flüchtlings eine Unterkunft organisieren, wenn diese nichts anderes finden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) jetzt entschieden. Es ist ein Fall, den sicher viele Gemeinden genau verfolgen.

Anerkannter Flüchtling noch ohne Wohnung

Konkret geht es um die Familie eines "Fehlbelegers" – also eines Asylbewerbers, der mittlerweile als Flüchtling anerkannt ist und bleiben darf, aber wie so viele andere noch keine eigene Wohnung gefunden hat. Deshalb lebt er weiter in einer staatlichen Flüchtlingsunterkunft in Eichenau. Als seine Frau und die beiden Kinder nun aber über den Familiennachzug ebenfalls nach Deutschland kamen, gab es für sie keinen Platz in der Unterkunft.

VGH: Angehörige sind nicht freiwillig obdachlos

Die Hoffnung, als Obdachlose in einer Notunterkunft der Gemeinde unterzukommen, hat sich zunächst ebenfalls zerschlagen. Dann entschied aber das Verwaltungsgericht München, dass Eichenau den Angehörigen eine Notunterkunft zuweisen müsse.

Die Gemeinde legte Beschwerde ein, die jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Die Obdachlosigkeit der Familienangehörigen sei zwar möglicherweise vorhersehbar, aber nicht freiwillig, und zur Unterbringung von unfreiwillig Obdachlosen in ihrem Gebiet sei die Gemeinde verpflichtet, so der VGH.

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