Blick in das noch leere Festzelt Ochsenbraterei auf dem Münchner Oktoberfest.
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Der Handel mit Oktoberfest-Reservierungen bleibt verboten - das hat das Oberlandesgericht München bestätigt.

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OLG bestätigt: Handel mit Wiesn-Reservierungen ist illegal

Der Handel mit Oktoberfest-Reservierungen ist auch künftig verboten. Das hat das Oberlandesgericht München bestätigt. Die Betreiberin der "Ochsenbraterei" hatte eine Eventagentur verklagt, weil sie Reservierungen im Internet weiterverkauft hatte.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Dieses Urteil könnte wegweisend sein. Es ist das erste in einer Reihe ähnlicher Fälle. Wie die Betreiber der Ochsenbraterei hatten auch die anderer Festzelte vor dem Landgericht München I bereits erstritten, dass ihre Tischreservierungen nicht mehr im Internet gehandelt werden dürfen. Nun hat das Oberlandesgericht erstmals diese Linie in zweiter Instanz bestätigt.

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Internetangebot "unlauter und irreführend"

In der Begründung des OLG heißt es, das konkrete Internetangebot der Agentur sei "irreführend und damit unlauter". Denn damit spiegle die Agentur den Kunden vor, sie hätten einen "sicher durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung eines Tisches im Festzelt" erworben, was so nicht der Fall sei.

Reservierung über Agentur ist teurer als direkt beim Zelt

Der sogenannte Zweitverkauf von Platzreservierungen ist den Wiesn-Wirten seit Langem ein Dorn im Auge. In der Regel müssen Kunden dafür auch viel mehr bezahlen, als es bei einer direkten Reservierung über die Wirte der Fall wäre. Dort muss man lediglich Gutscheine für Bier und Brotzeit kaufen. In der Ochsenbraterei zum Beispiel wurden da im Sommer 2020 maximal 400 Euro für einen Zehn-Personen-Tisch fällig. Bei der Agentur mussten die Kunden für denselben Tisch 1990 bis 3.299 Euro zahlen.

Festzeltbesuch nicht mit Bundesligaspiel vergleichbar

Bereits in erster Instanz hatte die Wirtin der Ochsenbraterei gegen die Agentur gewonnen, die Tischreservierungen für vierstellige Beträge angeboten hatte. Die Agentur hatte damals auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach Bundesliga-Tickets sehr wohl auf dem Zweitmarkt weiterverkauft werden dürfen und wollte bei den Wiesn-Tischen ebenso verfahren.

Das wurde ihr aber im Fall der Ochsenbraterei ausdrücklich untersagt. Denn die Wirtin verbietet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veräußerung von Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stellt auch ausdrücklich klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen.

Agentur muss aber keine Namen oder Umsätze nennen

Das Oberlandesgericht wies allerdings die Klage der Betreiber der Ochsenbraterei in drei Punkten ab. So muss die Agentur nicht mitteilen, wer die Reservierungen zuerst gekauft hatte. Auch Zwischenhändler müssen der Ochsenbraterei nicht genannt werden, genauso wenig die Umsätze, die die Agentur mit den weiterverkauften Tischreservierungen bisher gemacht hat. Auch der bisher entstandene Schaden muss der Ochsenbraterei nicht erstattet werden, so das OLG in seinem Urteil.

Wegweisendes Urteil auch für andere Zelte?

Wiesn-Wirte wehren sich schon länger gerichtlich gegen den Weiterverkauf von Platzreservierungen. Das Landgericht München hatte bislang mehreren Wirten Recht gegeben, so dass auch eine Berliner Eventagentur die Tische für die Zelte Augustiner, Bräurosl und Hofbräu nicht mehr anbieten darf.

Noch gar kein verbindlicher Verkauf möglich

Damals hatten die Richter des Münchner Landgerichts betont, dass das Angebot der Berliner Agentur irreführend ist und gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Denn die Agentur könne ihren Kunden noch gar keinen "rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung" verschaffen.

Die Agentur hätte demnach nur dann Tischreservierungen verkaufen dürfen, wenn sie bereits die entsprechenden Unterlagen gehabt hätte. Tatsächlich hatte sie den Kunden aber lediglich einen "verbindlichen Optionserwerb" zugesagt. Doch mit dem Begriff "verbindlich" und dem Angebot eines "Expressversands" habe sie den Eindruck erweckt, dass wirklich bereits ein Verkauf stattfinde, so das Landgericht.

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