"Club Fogon" mal ganz leer. So wird es wohl auch an den kommenden stillen Tagen ausschauen.
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Tanzverbot in Nürnberg ist rechtskräftig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Tanzverbot in Nürnberg bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bund für Geistesfreiheit wollte die Regelung kippen lassen.

Über dieses Thema berichtet: Frankenschau aktuell am .

Damit gaben die Richterinnen und Richter nun auch in zweiter Instanz der Stadt Nürnberg Recht. Der Bund für Geistesfreiheit Bayern mit Sitz in Nürnberg hatte eine Genehmigung für insgesamt 13 Tanzveranstaltungen in verschiedenen Clubs in Nürnberg in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag beantragt. Das hat die Stadt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte diese Ablehnung und lehnte einen entsprechenden Eilantrag ab.

Entscheidung ist rechtskräftig

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun auch in zweiter Instanz der Stadt Recht gegeben. Der Bund für Geistesfreiheit habe keinen Anspruch auf Befreiung, da eine solche vielmehr im Ermessen der Stadt liege und die Stadt habe die Ablehnung mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet, teilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

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Ablehnung des Antrags durch Stadt Nürnberg bestätigt

Zuvor waren die Kläger bereits beim Verwaltungsgericht in Ansbach gescheitert. Wie ein Sprecher des Verwaltungsgerichtes mitteilte, wurde mit der Entscheidung in Ansbach die vorherige Ablehnung der Stadt Nürnberg auf Befreiung vom Bayerischen Feiertagsgesetz bestätigt. Zur Begründung hieß es von der Kammer, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein. Insbesondere sei nicht in ausreichendem Maß dargelegt worden, dass der Weltanschauungsgedanke im Vordergrund stehe. 

Gericht sieht Feiertagsschutz "ausgehöhlt"

Durch die Vielzahl der begehrten Ausnahmen werde der Zweck des Feiertagsschutzes "ausgehöhlt". Der Bund für Geistesfreiheit Bayern mit Sitz in München hatte eine Genehmigung für insgesamt 13 Tanzveranstaltungen in verschiedenen Clubs in Nürnberg in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag beantragt.

Gemeinden können laut dem Verwaltungsgericht Ansbach eine entsprechende Befreiung von dem Feiertagsgesetz "aus wichtigem Grund im Einzelfall erteilen". Einen solchen wichtigen Grund sahen die Mitglieder des Bundes für Geistesfreiheit Bayern darin, dass sie ihre geschützten Grundrechte der Religions- und Bekenntnisfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit wahrnehmen möchten. Sie kritisieren, dass das religiös motivierte Tanzverbot auch für all die Menschen gelte, die nicht christlichen Glaubens seien. So fragt Assunta Tammelleo, Vorsitzende des religionskritischen Bundes für Geistesfreiheit (bfg), in diesem Zusammenhang: Warum sollen denn diejenigen sich ruhig verhalten müssen, die nicht an Gott glauben und auch nicht an den Gottessohn am Kreuz?

Ausnahmeregelung für Stille Tage

Dass in manchen Städten auch an den sogenannten Stillen Tagen gefeiert werden darf, macht eine Ausnahmeregelung des Bundesverfassungsgerichts von 2016 möglich. Die sogenannte "Karfreitags-Entscheidung" lässt Ausnahmen von den Veranstaltungsverboten an stillen Feiertagen für solche Veranstaltungen zu, "die dem Schutz der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, auch in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen".

In Bayern sind neun Tage im Jahr als sogenannte Stille Tage bestimmt: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und der Heilige Abend. In den anderen Bundesländern variiert die Anzahl nach Angaben des bayerischen Innenministeriums zwischen drei und sieben.

Menschen tanzen ausgelassen zu Musik
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