Person mit Brille schaut auf die Google-Website
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Der BGH hat das Recht auf Vergessenwerden

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"Recht auf Vergessenwerden": Google muss Artikel nicht löschen

Ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche wollte Google zwingen, unliebsame Artikel zu löschen. Der Bundesgerichtshof hat die Klage weitgehend abgelehnt. Doch in einem Punkt erzielten die Kläger einen Teilerfolg.

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Suchmaschinen wie Google müssen fragwürdige Artikel über Menschen nur dann aus ihren Trefferlisten löschen, wenn die Betroffenen offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen können. Die Betreiber sind nicht verpflichtet, diesbezüglich selbst zu ermitteln und auf die Betroffenen zuzugehen. Das entschied der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) am Dienstag.

Ehepaar sieht sich in Misskredit gebracht - und klagt gegen Google

Im konkreten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche, das sich im Internet in Misskredit gebracht sieht. Die Kläger wollen, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Veröffentlicht wurden die Artikel auf einer US-Website, die sich zum Ziel gesetzt hat, "zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen".

Ein Artikel enthält auch Bilder, die die Kläger unter anderem im Cabrio oder bei einem Hubschrauber-Flug zeigen - angeblich ein Beleg dafür, dass "Hintermänner und Initiatoren" dieser Anlagemodelle in Luxus schwelgen würden.

Die Betreiberin der Website ist wiederum Erpressungsvorwürfen ausgesetzt: Sie veröffentliche zunächst negative Berichte und biete danach an, gegen ein Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern.

Gericht gibt Klägern nur bei Vorschaubildern Recht

Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Zur Begründung hieß es, man könne nicht beurteilen, ob etwas an den Vorwürfen dran sei.

Der BGH gab den Klägern allerdings in einem Punkt Recht: Suchmaschinen dürfen die für das Paar unvorteilhaften Vorschaubilder nicht mehr ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten anzeigen.

Kläger beanspruchen "Recht auf Vergessenwerden"

Bei dem Verfahren geht um das sogenannte "Recht auf Vergessenwerden" im Internet, eines der stärksten Rechte, die die EU-Datenschutzgrundverordnung den Bürgerinnen und Bürgern einräumt.

Das Kölner Oberlandesgericht hatte im Jahr 2018 entschieden, dass Google die beanstandeten Texte größtenteils weiter anzeigen darf. Die Kläger hätten eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht auf die erforderliche Weise dargelegt.

Entscheidung mit Vorbildcharakter

Der BGH hatte sich 2020 schon einmal mit dem Fall befasst, das Verfahren aber ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH entschied im Dezember 2022, dass der Suchmaschinen-Betreiber nicht verpflichtet ist, aktiv nach kritischen Artikeln zu forschen. Der Betroffene habe demnach selbst nachzuweisen, dass die Angaben über ihn offensichtlich unrichtig sind. Gelinge ihm das, müsse Google die Links zu den beanstandeten Inhalten entfernen. An diesem Urteil orientierte sich der BGH in seiner Entscheidung.

Die jetzige Entscheidung des BGH könnte Vorbildcharakter für ähnlich gelagerte Fälle haben.

(Mit Informationen von dpa)

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