Der Bayerische Verfassungsgerichtshof bei der Verkündung des Urteils über die Klage der AfD gegen die bayerischen Artenschutzgesetze.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof bei der Verkündung des Urteils über die Klage der AfD gegen die bayerischen Artenschutzgesetze.

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Verfassungsgerichtshof lehnt AfD-Klagen zu Artenschutz ab

Bayerns Artenschutzgesetze nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" verstoßen nicht gegen die Verfassung. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München vier Jahre nach der Verabschiedung der Gesetze festgestellt.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im BR Fernsehen am .

Dass der Landtag das Volksbegehren "Rettet die Bienen" 2019 vollständig angenommen hatte und dazu noch ein zweites Gesetz - das so genannte Versöhnungsgesetz - mit verabschiedet hat, ist aus der Sicht der Verfassungsrichter nicht zu beanstanden. Grundsätzlich seien Volksgesetzgebung und Parlamentsgesetzgebung gleichwertig. CSU und Freie Wähler durften also mit ihrer Mehrheit auch das Versöhnungsgesetz mit zum Teil schärferen Regelungen für die Landwirtschaft so beschließen. Dabei spielt es aus Sicht der Richter auch keine Rolle, dass zunächst kein Datum für das Inkrafttreten festgelegt war.

Zwei Verfahren - beide Male unterliegt die AfD

Konkret hatte die AfD ihre Klage mit vermeintlichen Verfassungsverstößen im Gesetzesverfahren und im Zulassungsverfahren für das Volksbegehren begründet. Das Volksbegehren "Rettet die Bienen" hat 1,7 Millionen Stimmen bekommen; die Richter haben heute klargestellt, dass das und das weitere Verfahren verfassungsgemäß waren.

Eine Kritik der AfD war, dass das bayerische Innenministerium die Zulässigkeit im Vorfeld nicht ausreichend geprüft hätte. Das verneinten die Verfassungsrichter. Ebenso wenig beanstandete das Gericht die Entscheidung des Ministerpräsidenten, den Gesetzentwurf an den Landtag weiterzuleiten. Der hat dann den Gesetzestext des Volksbegehrens unverändert beschlossen, sodass ein Volksentscheid entfallen konnte.

Schließlich wurden beide Gesetze, also das Volksbegehren und das Versöhnungsgesetz, von der Landtagsmehrheit beschlossen und traten am 1. August 2019 in Kraft. Die AfD-Fraktion war aber der Meinung, dass ein Volksentscheid hätte stattfinden müssen. Mit dieser Auffassung unterlag sie ebenso wie mit der Popularklage, dass beide Gesetze insgesamt und in den Einzelvorschriften verfassungswidrig seien und Grundrechte verletzen.

Einzelregelungen zum Artenschutz sind verfassungsgemäß

Die AfD hatte einige Einzelregeln als Eingriff in das Eigentumsrecht und die Berufsfreiheit von Landwirten beklagt. Das ließ der Verfassungsgerichtshof nicht gelten und argumentierte beispielsweise beim Verbot von Himmelsstrahlern und Leuchtwerbung im Außenbereich gehe es um den Schutz von heimischen Insekten und Vögeln, die Verbote seien verhältnismäßig und berechtigt. Ebenso wie Einschränkungen beim Einsatz von Pestiziden oder beim Umwandlungsverbot von Dauergrünland.

Weil es grundsätzlich auch Entschädigungen und Ausnahmeregelungen gibt, sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Regelungen im Bayerischen Naturschutzgesetz stellen laut Gericht "zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums dar, die einen legitimen gesetzgeberischen Anliegen dienen." Nämlich der Staatszielbestimmung: "Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen."

Freude bei Staatsregierungs- und Parteienvertretern

Die Vertreter von Staatsregierung und Landtag waren zufrieden. Agnes Becker von der ÖDP als Bevollmächtigte des Volksbegehrens sagte, dass es einfach nicht reiche, als AfD mit der Schrotflinte juristisch in die Luft zu schießen, in der Hoffnung, irgendetwas werde man schon treffen - jetzt könne die Staatsregierung sich mit voller Kraft an die Umsetzung machen.

Enttäuschung bei der AfD

Der AfD-Abgeordnete Ulrich Singer war vor Beginn der Urteilsverkündung noch optimistisch gewesen, dass die Anträge teilweise angenommen werden. Nachdem es dann anders gelaufen war, sprach Singer von einem schwarzen Tag für die Landwirte in Bayern. Die Entscheidung sei enttäuschend und für die AfD schwer nachvollziehbar. Noch bestehe aber die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe, sagte er BR24. Ob man diesen Weg gehe, werde in den nächsten Tagen entschieden.

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