Frau mit Smartphone (Symbolbild, aufgenommen im August 2023)
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Frau mit Handy: Künftig soll die Kündigung eines Jobs und einer Wohnung auch per Mail und Messenger-Dienst möglich sein

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Kündigen per E-Mail: So sehen die Gesetzespläne aus

"Chef, ich kündige!" – Wer das Arbeitsverhältnis beenden will, braucht bisher in der Regel eine Unterschrift auf Papier. Bundesjustizminister Buschmann will das ändern: Künftig soll die Kündigung auch per Mail und sogar Messenger-Dienst möglich sein.

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"Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden." Wer schon einmal einen Vertrag unterzeichnet hat, kennt diese zumeist abschließende sogenannte Schriftformklausel. Mitgemeint ist bislang immer auch: Bitte auf Papier und händisch unterzeichnet.

Elektronische Form soll zur Regel werden

Um den privaten Rechtsverkehr zu erleichtern, hat Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) diese Woche einen Änderungsvorschlag des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgelegt, berichtet die Presseagentur dpa. Darin heißt es: "Die elektronische Form wird künftig als Regelform ausgestaltet und an die Stelle der Schriftform treten, wenn nicht die Schriftform durch europäische oder internationale Regelungen zwingend vorgegeben ist." Das Gesetzesvorhaben wurde am vergangenen Montag zur Abstimmung an die anderen Ressorts der Bundesregierung verschickt.

Papier sparen per Bürokratieentlastungsgesetz

Die neue Gesetzgebung soll es beispielsweise erleichtern, das Arbeitsverhältnis aufzukündigen. Bislang erfordert dies zwingend die Schriftform auf Papier mit Unterschrift, im neuen Bürokratieentlastungsgesetz liest es sich genau umgekehrt: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der elektronischen Form." Auch für Gewerbemietverträge und Pachtverträge soll die elektronische Form zur Regel werden.

Fristen elektronisch leichter einhalten

Die vorgeschlagenen Änderungen, wenn sie unverändert umgesetzt werden sollten, sollen auch die Wahrung von Fristen im Rechtsverkehr erleichtern. Beispielsweise ist eine Kündigung von Wohnraum laut BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Daran soll sich auch nichts ändern. Wenn ein Mieter seine Wohnung kündigen will, muss er derzeit allerdings sicherstellen, dass er sein unterschriebenes Kündigungsschreiben rechtzeitig persönlich übergibt oder per Post aufgibt.

Auch Smartphone-Fotos und Messenger gelten

Künftig soll es für die Wirksamkeit der Kündigung möglich sein, dass der Mieter eine Kopie des Schreibens – etwa per Smartphone-Foto – über E-Mail oder Messenger verschickt. Der Vermieter kann dann anschließend noch das Originalschreiben verlangen.

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