Eine Frau sitzt während der Isolation nach einem positiven Corona-PCR-Test auf ihrem Bett.
Bildrechte: dpa-Bildfunk/Sebastian Gollnow

Eine Frau sitzt während der Isolation nach einem positiven Corona-PCR-Test auf ihrem Bett.

Per Mail sharen
Artikel mit Bild-InhaltenBildbeitrag

Urlaub bei Quarantäne weg? Fall für Europäischen Gerichtshof

Corona-Quarantäne oder -isolation während des Urlaubs: Ist der Urlaub verloren - oder wird er wie bei einer Krankschreibung gutgeschrieben? Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schaltet wegen dieser Frage nun den Europäischen Gerichtshof ein.

Der Streit darüber, ob bereits genehmigter Urlaub im Falle einer plötzlichen Corona-Quarantäne gutgeschrieben werden muss, wird den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Dienstag die Richter in Luxemburg eingeschaltet (9 AZR 76/22 (A)). Anlass ist der Fall eines Schlossers aus Nordrhein-Westfalen, der acht Urlaubstage eingebüßt hatte.

Dabei ging es darum, ob Urlaubstage bei einer angeordneten häuslichen Quarantäne oder Isolation ohne Krankschreibung verfallen oder ob sie später nachgeholt werden können. Vor ihrem Urteil wollen die höchsten deutschen Arbeitsrichter erst europarechtliche Aspekte klären lassen. Deutsche Arbeitsgerichte, zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm, urteilten in dieser Frage gegensätzlich.

Urlaubstage werden nur bei Krankschreibung gutgeschrieben

Hintergrund ist eine Regelungslücke: Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaubstage nur bei einer ärztlichen Krankschreibung gutgeschrieben werden dürfen. Eine gesetzliche Regelung für Corona-Quarantäne, wie sie derzeit für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten vorgeschrieben ist, oder Corona-Isolation gibt es nicht.

Es geht dabei um die Arbeitnehmer, die keine Krankheitssymptome und damit kein ärztliches Attest haben. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts waren im August im Schnitt etwa zehn Prozent der Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, symptomfrei.

Der Fall: Mann wollte Urlaubstage gutgeschrieben haben

Geklagt hat ein Schlosser aus der Region Hamm. Er hatte im Oktober 2020 acht Tage Urlaub. Weil er Kontakt mit einem Covid-19-Infizierten hatte, ordneten die kommunalen Behörden für ihn häusliche Quarantäne an. Der Mann informierte seinen Arbeitgeber darüber und forderte ihn ohne Erfolg auf, ihm die in Quarantäne verbrachten acht Urlaubstage gutzuschreiben. Eine Corona-Infektion hatte er nicht und damit auch keine ärztliche Krankschreibung. Er pochte darauf, seinen Urlaub nachzuholen - schließlich habe die Quarantäne seiner Erholung im Wege gestanden - so wie es bei einer Krankheit auch der Fall gewesen wäre. Für seinen Arbeitgeber kam die Anwendung des Passus im Bundesurlaubsgesetz jedoch nicht infrage.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Mannes ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihr statt. In seinem Urteil heißt es: "Die Anordnung einer Quarantäne steht einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraumes diametral gegenüber, unabhängig davon, wie der einzelne Betroffene diese persönlich empfindet." Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt wiederum schaltete nun den Europäischen Gerichtshof für eine Beurteilung ein.

Europäische Perspektiven

BR24 wählt regelmäßig Inhalte von unseren europäischen öffentlich-rechtlichen Medienpartnern aus und präsentiert diese hier im Rahmen eines Pilotprojekts der Europäischen Rundfunkunion.

"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht's zur Anmeldung!