Figur der Justizia auf einem Justizgebäude (Symbolbild)
Bildrechte: BR/Philipp Kimmelzwinger

Der juristische Streit um den Behandlungsfehler zog sich über zwölf Jahre hin.

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Nach Behandlungsfehler muss Versicherung Millionensumme zahlen

Wegen eines Behandlungsfehlers muss die Haftpflichtversicherung eines Notarztes einem Patienten eine Millionensumme zahlen. Aus Sicht des Münchner Landgerichts schloss der Mediziner ein Beatmungsgerät falsch an. Der Mann liegt seitdem im Wachkoma.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Nach dem Behandlungsfehler eines Notarztes, der schwerwiegende Folgen für den Patienten hatte, muss die Haftpflichtversicherung des Mediziners eine Millionensumme zahlen. Nach einem zwölf Jahre dauernden Verfahren um Schadenersatz- und Schmerzensgeld vor dem Landgericht München II muss die Versicherung für den Verdienstausfall und auch die Pflegekosten des Patienten aufkommen. Das bereits im Mai verkündete Urteil wurde am Montag vom Gericht bekannt gegeben (Az. 2 O 6412/10).

Beatmungsgerät an Speise- statt an Luftröhre angeschlossen

Hintergrund des Verfahrens war ein Autounfall bereits im Jahr 1995. Damals war der heute 57 Jahre alte Kläger unverschuldet in den Unfall verwickelt. Der alarmierte Notarzt schloss das Beatmungsgerät falsch an – an die Speise- statt an die Luftröhre. Nach der Reanimation fiel der Mann in ein dauerhaftes Wachkoma und wurde ein Pflegefall.

Allein mehr als eine Million Euro Pflegekosten bisher

Nun muss die Versicherung des Arztes knapp 280.000 Euro an Verdienstausfall für den Zeitraum von 1996 bis 2021 zahlen. Danach folgt eine monatliche Rente über 2.400 Euro bis zum Jahr 2031. Zusätzlich müssen Pflegekosten in Höhe von 1,1 Millionen Euro für die Vergangenheit und für die Zukunft monatlich 3.550 Euro gezahlt werden.

Die Dauer des Verfahrens lag besonders an den Gutachten, die neben dem Gesundheitszustand des Klägers auch den Pflegeaufwand, Umbaukosten, Stundensätze für Pflegedienste und die Höhe des Verdienstausfalls berechneten. Das Urteil ist bislang allerdings noch nicht rechtskräftig.

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