Menschenleerer Bahnsteig
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Wegen des MVG-Streiks kommen viele Schüler nicht zur Schule

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#Faktenfuchs: Müssen Schüler zur Schule, wenn die MVG streikt?

Wegen des Warnstreiks bei der Münchner Verkehrsgesellschaft MVG kommen viele Schüler nicht wie gewohnt zur Schule. Wenn wirklich gar nichts mehr geht – dürfen Schüler an Streiktagen dann zu Hause bleiben?

Über dieses Thema berichtet: BR24 Infoblock am .

Seit heute früh wird die MVG in München bestreikt. Bis mindestens 14.30 Uhr fahren die U-Bahnen nur unregelmäßig und wenn, dann sind sie meistens überfüllt. Bei den Bussen fährt auf vielen Linien immerhin etwa jeder zweite Bus. Grund ist ein hausinterner Tarifkonflikt, die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat deshalb zum Warnstreik aufgerufen.

Wegen Streiks nicht zur Schule kommen: "strafbar"?

In sozialen Medien und Internetforen fragen sich deshalb einige Schüler, wie sie angesichts des Streiks zur Schule kommen sollen - und was passiert, wenn wirklich gar nichts geht? Auf gutefrage.net etwa schreibt ein Nutzer: "Morgen streiken die öffentlichen Verkehrsmittel in München und somit kann man weder mit Bus oder Bahn fahren. Meine Schule ist nicht in der Nähe und deswegen wollte ich fragen, ob es strafbar ist, wenn ich nicht zur Schule gehe? (Fahrrad fahren ist nicht möglich)."

Richtig ist: In Deutschland gibt es eine Schulpflicht. In Bayern dauert diese zwölf Jahre und gliedert sich in neun Jahre Vollzeitschulpflicht und drei Jahre Berufsschulpflicht. So steht es im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Unentschuldigtes Fehlen ist ein Verstoß gegen diese Schulpflicht. Schule schwänzen stellt deshalb laut Artikel 119 des BayEUG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann von der Kreisverwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden. Solange das Kind noch minderjährig (unter 18) ist, ist es die Pflicht der Eltern, dafür zu sorgen, dass ihr Kind zur Schule geht. Danach liegt das in der Verantwortung der Schüler selbst.

Gibt es einen triftigen Grund dafür, der Schule fernzubleiben?

Allerdings: Das Wort "unentschuldigt" ist hier wichtig. Gibt es einen triftigen Grund dafür, der Schule fernzubleiben – etwa Krankheit oder ein Trauerfall in der Familie – kann das Fernbleiben erlaubt sein, erklärt Daniel Otto, Pressesprecher des Bayerischen Kultusministeriums: "Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Schulordnung ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen."

Selbst bei ein oder zwei unerlaubten Fehltagen wird kaum eine Schule direkt ein Bußgeld androhen. Das ist eher ein Mittel, um hartnäckigen Schulschwänzern beizukommen. Ob allerdings der MVG-Streik einen triftigen Grund darstellt, der Schule fernzubleiben, müssen im Einzelfall die Schulen selbst entscheiden. Die Entscheidung wird dabei auch davon abhängen, wo der Schüler oder die Schülerin wohnt und wie die Schule zu erreichen ist.

Wer nicht kommen kann, sollte die Schule unverzüglich informieren

Auch Daniel Otto, Pressesprecher des Bayerischen Kultusministeriums, betont: "Sollten Schülerinnen und Schüler also über keine Alternativmöglichkeit verfügen, um in die Schule zu gelangen, ist eine entsprechende Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten möglich." Allerdings müssten die Schulen "unverzüglich über den Grund des Nichterscheinens der Schülerin oder des Schülers informiert" werden. Grundsätzlich liege die Eigenverantwortung bei den Schulen vor Ort.

Im Städtischen Sophie-Scholl-Gymnasiums in Schwabing-West etwa mussten aufgrund des Streiks an diesem Dienstag tatsächlich mehrere Schüler zuhause bleiben. "Ich frage immer, ob die Schüler nicht mit dem Fahrrad kommen können", sagt Sekretariatsmitarbeiterin Claudia Thaller am Telefon. "Wenn wirklich gar nichts geht, akzeptieren wir in diesem Fall eine Entschuldigung. Aber die Eltern sollten die Schüler zumindest telefonisch bei uns abmelden."

Fazit: Grundsätzlich gilt in Deutschland die Schulpflicht. Schülerinnen und Schüler sollten daher versuchen, auch während des Streiks zur Schule zu gehen. Ist das aufgrund des Streiks aber gar nicht möglich, könnten "zwingende Gründe" dafür vorliegen, der Schule fernzubleiben. In diesem Fall sollten die Eltern die Schule umgehend informieren und eine Entschuldigung vorlegen. Ob das telefonisch ausreicht oder eine schriftliche Entschuldigung nötig ist, liegt dabei im Ermessen der Schule.

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