Schülerin mit Block und Büchern am heimischen Laptop
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Distanzunterricht unterschiedlich geregelt

München hat den Corona-Schwellenwert von 200 überschritten. Das bedeutet für die Schülerinnen und Schüler wieder Distanzunterricht - allerdings nicht für alle, und auch nicht sofort.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Auch in München liegt der Inzidenzwert seit gestern über 200. Nun gilt daher die neueste bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung - mit besonders strengen Regeln für Corona-Hotspots. Was das für Schüler in der Landeshauptstadt bedeutet, ist aber zumindest heute noch nicht einheitlich geregelt.

Distanzunterricht ab der 8. Klasse

Fest steht: Erst ab Donnerstag (10.12.) haben in München definitiv alle Schüler ab der achten Klasse Distanzunterricht. Das hat das städtische Schulreferat so festgelegt. Man wolle den Eltern, Schülern und Lehrkräften die Gelegenheit geben, sich noch auf die neue Situation vorzubereiten, heißt es im Münchner Rathaus.

Einige Schulen starten schon heute

Einige Schulen setzen die neusten Vorgaben aber heute schon um und haben das den Eltern bereits so mitgeteilt, damit sie ihre Kinder nicht umsonst in die Schule schicken. Zumindest einen Tag lang gibt es also innerhalb Münchens unterschiedliche Regelungen für Schüler ab der 8. Klasse. Jüngere betrifft das alles nicht – für sie geht der normale Präsenzunterricht weiter – ebenso für Abschlussklassen

Strengere Ausgangsbeschränkung

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag in München nach Angaben des Robert Koch-Instituts bei 202,1. Laut Kabinettsbeschluss sollen in bayerischen Hotspots mit einem Wert ab 200 schärfere Einschränkungen gelten, das wurde am Sonntag beschlossen. Demnach gibt es nun eine "erweiterte Ausgangssperre", das heißt: Zwischen 21 Uhr und fünf Uhr ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch aus wenigen Gründen erlaubt. Diese sind zum Beispiel: Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, medizinische und veterinärmedizinische Notfälle, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren - sowie bei "ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen".

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