Auf einem Bildschirm im Polizeipräsidium präsentiert die Polizei ein Vergleichsbild einer Wolfsmaske (gestellte Szene).
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BGH-Entscheidung: Wolfsmaskenprozess muss neu aufgerollt werden

BGH-Entscheidung: Wolfsmaskenprozess muss neu aufgerollt werden

Der Prozess gegen den sogenannten Wolfsmasken-Vergewaltiger muss neu aufgerollt werden. Demnach soll das Strafmaß neu verhandelt werden, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Er gab damit teilweise dem Revisionsantrag des Verteidigers recht.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Im sogenannten Wolfsmaskenprozess hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom Juli 2021 gekippt. Das hat am Samstag Adam Ahmed, der Anwalt des Verurteilten, auf Anfrage dem Bayerischen Rundfunk bestätigt. Zuerst hatten die "Süddeutsche Zeitung" und die "tz" über den Erfolg des Revisionsantrags der Verteidigung berichtet. Am Montag hat auch das BGH die Entscheidung offiziell bekannt gegeben.

Demnach bemängelten die Richter am BGH, es sei nicht ins Strafmaß des Urteils eingeflossen, dass die Richter in München neben einer langjährigen Freiheitsstrafe auch zugleich Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatten.

Mit Wolfsmaske und Latexhandschuhen Elfjährige vergewaltigt

Der Angeklagte war im Juli vergangenen Jahres zu zwölf Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden, weil er im Juni 2019 ein elfjähriges Mädchen vergewaltigt hatte. Dabei war er nach einer Busfahrt am helllichten Tag in einer Grünanlage in Obergiesing über das Mädchen hergefallen und hatte sie vergewaltigt. Über den Kopf hatte er sich eine Wolfsmaske gezogen, an den Händen trug er weiße Latexhandschuhe.

Daran, dass der Verurteilte die Tat wirklich begangen hat, lässt auch der Bundesgerichtshof keinen Zweifel. Immerhin hatte sich der Täter ja auch vor Gericht weitgehend geständig gezeigt und damit dem Kind und den Eltern eine Aussage erspart.

Oberste Richter wollen andere Strafzumessung

Allerdings muss in der Strafzumessung eine andere Abwägung erfolgen. Zur Sicherungsverwahrung wurde der geständige Täter verurteilt, weil er nach mehreren Sexualdelikten bereits in die Psychiatrie eingewiesen und auch schon zu einer Haftstrafe wegen Kindesmissbrauchs verurteilt worden war.

Der Mann befand sich vor der Tat 2019 im Maßregelvollzug und hatte gerade Hafterleichterungen erhalten. Am Tattag durfte er unbegleitet von seiner betreuten Wohngemeinschaft zu seiner Arbeitsstelle fahren.

Strafmaß hätte geringer ausfallen können

Der Strafausspruch wurde vom BGH aufgehoben, weil die Münchner Jugendschutzkammer "bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen hat." Nähme man nun die neue Haftstrafe und die anschließende Sicherungsverwahrung zusammen, so hätte das Urteil in der Abwägung auch geringer ausfallen können, tadelten die Karlsruher Richter das Münchner Urteil.

Der Fall wird nun an eine andere Münchner Jugendschutzkammer zurückverwiesen.

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