Der AfD-Politiker Ralf Stadler mit seinem Anwalt
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Der AfD-Politiker Ralf Stadler (r.) mit seinem Anwalt

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AfD-Abgeordneter Stadler bekommt Waffenbesitzkarte nicht zurück

Der Passauer AfD-Landtagsabgeordnete Stadler muss weiter auf seine Waffenbesitzkarte verzichten. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden. Er hatte seine Karte verloren, nachdem er Landtagspräsidentin Aigner verunglimpft hatte.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Niederbayern am .

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat eine Klage des Passauer AfD-Landtagsabgeordneten Ralf Stadler abgewiesen. Er hatte gegen den Entzug seiner Waffenbesitzkarte geklagt. Der AfD-Politiker war vom Amtsgericht München im September 2020 aufgrund einer Fotomontage unter anderem wegen Verleumdung zu 60 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte ein offizielles Foto, auf dem Landtagspräsidentin Ilse Aigner (CSU) mit Luftballons abgebildet war, bearbeitet und auf Facebook gepostet. In die blauen Ballons war das AfD-Logo montiert und das Foto mit "Die AfD wirkt auch in Bayern" untertitelt worden.

Behörde sieht fehlende Zuverlässigkeit

Das Landratsamt Passau hatte nach dem Münchner Urteil Stadlers Waffenbesitzkarte eingezogen, weil bei ihm die "notwendige waffenrechtliche Zuverlässigkeit" nicht gegeben sei. Ein Vorgang, der auch im Waffengesetz so geregelt sei, wie ein Sprecher des Landratsamtes im Vorfeld des Regensburger Verfahrens erläuterte.

Stadler muss fünf Jahre warten

Das Verwaltungsgericht sah nun keinen Grund, den Strafbefehl des Amtsgerichtes München und die Entscheidung des Landratsamtes Passau in Frage zu stellen.

Die Regensburger Richter verwiesen laut einem Sprecher darauf, dass laut Gesetzgebung einer Person, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, in der Regel die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Es sei kein Bezug der Straftat zum Waffenrecht erforderlich.

Stadler hat die Möglichkeit, fünf Jahre nach dem Urteil des Amtsgerichts München die Waffenbesitzkarte erneut zu beantragen. Der Kläger muss auch die Kosten des Verfahrens tragen.

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