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Plattformen wie YouTube müssen künftig in bestimmten Fällen für Urheberrechtsverletzungen haften

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BGH: Web-Plattformen können bei Urheberrechtsverletzungen haften

Kurswechsel in der deutschen Rechtsprechung: Plattformen wie YouTube können künftig haften, wenn dort urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar ist - unter bestimmten Voraussetzungen. Mit seinem Urteil schwenkt der BGH auf EU-Kurs ein.

Immer wieder tauchen auf YouTube Inhalte auf, die gegen das Urheberrecht verstoßen. Bislang mussten dafür die Uploader als Täter haften. Am Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Plattformen wie YouTube wegen Urheberrechtsverletzungen künftig auch in Deutschland auf Schadensersatz verklagt werden. Auch dann, wenn die Urheberrechtsverletzungen von Dritten begangen wurden. Plattformen wie YouTube können außerdem zur Auskunft verpflichtet werden, wer die Rechtsverletzungen begangen hat und müssen hierzu E-Mail-Adressen mitteilen.

Plattformen müssen schnell gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen

Voraussetzung für die Haftung ist allerdings, dass die Plattform-Inhaber nicht gegen Urheberrechtsverletzungen vorgegangen sind oder nicht rechtzeitig tätig wurden, als sie von illegalen Einstellungen erfuhren. Eine Haftung tritt auch ein, wenn das Unternehmen etwa durch Geldzahlungen Anreize schafft, dass Nutzer illegal Musik oder Videos einstellen.

BGH schließt sich Auffassung des Europäischen Gerichtshofs an

Zu den Voraussetzungen einer Haftung hatte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2021 eine Entscheidung getroffen. Die war nun Grundlage für das Urteil des BGH. Zuvor waren die Plattformbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet, nicht jedoch zu Schadenersatz oder gar Auskunft über die Identität der Täter.

Das hat sich durch die EuGH-Rechtsprechung geändert - und auch der Bundesgerichtshof ist mit seinem Urteil vom Donnerstag auf diesen Kurs eingeschwenkt.

Klagen müssen neu verhandelt werden

In einem Fall klagt der Produzent Frank Peterson bereits seit 2008 gegen YouTube, weil Nutzer dort immer wieder unerlaubt Videos mit Musik der Sängerin Sarah Brightman eingestellt hatten. In den anderen Fällen klagen Verlage, Musik- und Filmunternehmen und die Verwertungsgesellschaft Gema gegen den Dienst Uploaded der Schweizer Cyando AG.

Der seit Jahren andauernde Streit geht nun in eine neue Runde. Die Vorinstanzen - die Oberlandesgerichte Hamburg und München - müssen Schadenersatz und Auskunftsansprüche unter den jetzt vom BGH aufgestellten Maßstäben neu prüfen, also ob die Plattformen von sich aus genug gegen Verstöße gegen das Urheberrecht tun, nach entsprechenden Hinweisen unverzüglich reagieren oder ein Geschäftsmodell betreiben, dass Nutzer zu derartigen Vergehen animiert. Bei Uploaded etwa werden Nutzer, deren Inhalte besonders häufig heruntergeladen wurden, sogar mit Geldprämien belohnt.

(Mit Material von Agenturen)

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