Geschlossener Modeladen im Lockdown (Symbolbild)
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Klagen gegen deutsche Corona-Beihilfen abgewiesen

Schlappe für zwei deutsche Modeunternehmen vor dem EU-Gericht: Die Firmen hatten wegen der Corona-Beihilfen, von denen sie kaum profitierten, Wettbewerbsverzerrung beklagt. Die Richter sehen das jedoch anders.

Juristische Niederlage für zwei deutsche Modeunternehmen im Streit über deutsche Corona-Milliardenhilfen für Firmen: Das Gericht der EU in Luxemburg hat die Klagen der Firmen Breuninger und Falke gegen eine Genehmigung der Corona-Beihilfen durch die EU-Kommission abgewiesen.

Der Beschluss der EU-Kommission, mit dem die Hilfen genehmigt wurden, verstoße weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, hieß es. Gegen das Urteil kann vor dem Europäischen Gerichtshof vorgegangen werden.

Firmen beklagten Wettbewerbsverzerrung durch Corona-Hilfen

Die Bundesregierung unterstützte mit den angefochtenen Staatshilfen Firmen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 verzeichnet hatten. Die EU-Kommission genehmigte das.

Dagegen wehrten sich Breuninger und Falke. Sie seien von den Hilfen fast komplett ausgeschlossen, gaben sie an. Weil die Beihilferegelung auf das gesamte Unternehmen abstelle und nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, seien Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsfeldern benachteiligt. Das sei Wettbewerbsverzerrung und europarechtswidrig, denn man sei veranlasst gewesen, Einschränkungen mit Mitteln aus nicht betroffenen Bereichen abzufedern.

Klage gegen Lockdown-Entschädigungen unzulässig

Dem folgte das Gericht aber nicht. Ziel der Staatshilfen war, die Existenzfähigkeit von Betrieben sicherzustellen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen waren. Das hatte nach Ansicht des Gerichts keine unverhältnismäßig wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen.

Eine zweite Klage Breuningers gegen die Lockdown-Entschädigungen wurde als unzulässig abgewiesen.

Mit Informationen von dpa und AFP

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