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EuGH: Weitergabe von Fluggastdaten aufs Notwendigste beschränken

EuGH: Weitergabe von Fluggastdaten aufs Notwendigste beschränken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Speicherung von Fluggast-Daten grundsätzlich für rechtens. Sie muss sich aber auf das absolut Notwendige beschränken, heißt es in einem Urteil des europäischen Höchstgerichts.

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Die Verarbeitung von Fluggastdaten durch die EU-Staaten muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf das für den Kampf gegen Terror absolut Notwendige beschränkt werden. Zudem machte das europäische Höchstgericht in dem Urteil vom Dienstag deutlich, dass die Verarbeitung der Daten bei Flügen innerhalb der EU gegen EU-Recht verstoße, sofern keine terroristische Bedrohung bestehe (Rechtssache C-817/19).

Die sogenannte PNR-Richtlinie (Passager Name Record) sieht vor, dass Fluggastdaten bei der Überschreitung einer EU-Außengrenze in großer Zahl systematisch verarbeitet werden. So sollen terroristische Straftaten und andere schwere Kriminalität verhindert und aufgedeckt werden.

Klage von Menschenrechtsorganisation

Die belgische Menschenrechtsorganisation "Ligue des droits humains" (Liga für Menschenrechte) klagte dagegen, wie Belgien die Regeln umsetzt. Sie sieht unter anderem das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt. Zudem würden durch die Ausdehnung des Systems auf Flüge innerhalb der EU und auf die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln als dem Flugzeug indirekt wieder Grenzkontrollen eingeführt.

Nach belgischem Recht sind Flug-, Bahn-, Bus-, Fähr- und Reiseunternehmen dazu verpflichtet, die Daten ihrer Passagiere, die über die Landesgrenzen hinaus unterwegs sind, an eine Zentralstelle weiterzugeben, in der unter anderem Polizei und Geheimdienste vertreten sind.

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