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Ein Mann und eine Frau vor einem Display mit Ankunfts- und Abflugszeiten

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EuGH stärkt Fluggastrechte bei verspäteten Umsteigeflügen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Fluggästen gestärkt, die von Flugverspätungen bei Umsteigeflügen innerhalb der EU mit verschiedenen Airlines betroffen sind. Allerdings gilt das nur, wenn die Airline einen Sitz in der EU hat.

Die Kunden können Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung wahlweise an ihrem Abflugs- oder Ankunftsort geltend machen, wenn die Fluggesellschaft, die die Verspätung verursachte, ihren Sitz in der EU hat, entschied der EuGH in drei in Luxemburg verkündeten Urteilen. Dieses Recht auf Wahl des Gerichtsstandes gilt der Entscheidung zufolge, wenn die verschiedenen Flüge für eine Reise einheitlich gebucht wurden "und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat".

13 Stunden Verspätung

In einem der drei nun entschiedenen Fälle buchten Urlauber bei Air Berlin eine aus zwei verbundenen Flügen bestehende Flugreise von der spanischen Insel Ibiza nach Düsseldorf über Palma de Mallorca. Die erste Teilstrecke wurde von der spanischen Air Nostrum durchgeführt und die zweite von Air Berlin. Wegen einer Verspätung auf dem ersten Flug verpassten die Reisenden ihren Anschlussflug und erreichten Düsseldorf schließlich mit 13-stündiger Verspätung. Im Auftrag der Betroffenen klagte dann die Flightright GmbH vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen Air Nostrum auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 Euro. Die Düsseldorfer Richter legten den Fall zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.

Bei exotischen Airlines kann's schwierig werden

In einem weiteren Fall hatte ein deutscher Reisender allerdings bei der chinesischen Hainan Airlines einen Flug von Berlin über Brüssel nach Peking gebucht und vor einem deutschen Gericht Ausgleichszahlungen gefordert, weil der erste Flug verspätet war und ihm in Brüssel deshalb das Boarding nach Peking verweigert wurde. Der Gerichtshof entschied nun für solche Konstellationen, dass sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte in der EU nach den dort jeweils geltenden Gesetzen richtet, wenn die beklagte Fluggesellschaft wie die Hainan Airlines keinen Sitz innerhalb der EU hat. Der Betroffene könne deshalb nicht in Deutschland klagen.