Symbolbild: Eine Frau muslimischen Glaubens trägt ein Kopftuch.
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EuGH bestätigt Möglichkeit zum Kopftuchverbot

Ist ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig oder diskriminierend? Darüber musste jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden. Anlass war die Klage einer Frau aus Belgien. Die Richter bestätigten dabei frühere Urteile in ähnlichen Fällen.

Verletzt ein Kopftuch die strikten Neutralitätsregeln eines Unternehmens? Das musste der Europäische Gerichtshof jetzt entscheiden. Die Richter bestätigten dabei im Wesentlichen, was sie bereits früher geurteilt hatten: Ein Kopftuchverbot kann zulässig sein, wenn eine Firma allgemeine Neutralitätsregeln aufstellt und diese für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gelten. Anlass war der Fall einer Frau aus Belgien.

Muslimin bei Bewerbungsgespräch wegen Kopftuch benachteiligt

Bei einem Bewerbungsgespräch für ein Praktikum in einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft in Belgien wurde eine Muslimin mit Kopftuch auf die unternehmensinterne Neutralitätsregel hingewiesen. Demnach müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf achten, dass sie ihre religiösen, philosophischen oder politischen Weltanschauungen weder durch Worte noch durch ihre Kleidung zum Ausdruck bringen.

Darauf antwortete die Frau, dass sie sich weigere, ihr Kopftuch abzulegen. Einen Monat später bewarb sie sich erneut und schlug vor, eine andere Art von Kopfbedeckung zu tragen. Darauf hieß es jedoch, dass ihr kein Praktikum angeboten werden könne, da keinerlei Kopfbedeckung erlaubt sei. Sie machte nun geltend, wegen ihrer Religion diskriminiert worden zu sein.

Gericht: Keine Diskriminierung, wenn Regel für alle gleich gilt

Die Generalanwältin am EuGH argumentierte in ihren Schlussanträgen, dass Religion ein eigenständiger Diskriminierungsgrund sein müsse, da sonst der Schutz vor Ungleichbehandlung zu gering sei. Die Schlussanträge sind rechtlich nicht bindend, der Gerichtshof folgt ihnen jedoch oft.

In seiner Urteilsbegründung wies der Gerichtshof eine unmittelbare Diskriminierung zurück - solange das Verbot allgemein und unterschiedslos gilt. Allerdings könne sich eine anscheinend neutrale Regelung als mittelbare Diskriminierung erweisen, wenn in der Praxis Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung benachteiligt würden. Das zu prüfen, sei aber Sache des Brüsseler Arbeitsgerichts.

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