Ein Vater macht den Abwasch mit zwei kleinen Kindern.
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Die neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Trennungskinder

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Die neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Trennungskinder

Die hohe Inflation und die Anhebung des Bürgergeldes wirken sich auch auf die Unterhaltszahlungen für Trennungskinder aus. Im Schnitt steigen die Ansprüche um gut neun Prozent, das zeigt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage: Wer muss wie viel für die Kinder zahlen? Einen Anhaltspunkt dafür liefert die Düsseldorfer Tabelle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht sie regelmäßig. An ihr kann man ablesen, was an Unterhalt fällig ist. Diese Summen sind nicht Gesetz, sondern geben einen Anhaltspunkt. Den Kindern steht seit diesem Jahr deutlich mehr zu, als bisher.

Barunterhalt oder Naturalunterhalt

Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Elternteile. Für Kinder unter 18 Jahren aber muss nur derjenige Unterhalt in Form von Geld bezahlen, bei dem die Kinder nicht leben. Der andere leistet seinen Unterhaltsbeitrag in Naturalien, wie zum Beispiel Wohnen, Essen und Kleidung.

Wie viel der andere Elternteil zahlen muss, kommt auf sein Einkommen und das Alter der Kinder an. Für Kleinkinder zwischen 0 und 5 Jahren sind mindestens 480 Euro pro Monat (bisher 437 Euro) vorgesehen, für 12- bis 17-Jährige mindestens 645 Euro (bisher 588 Euro).

Weitere Details der Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: Die Düsseldorfer Tabelle 2024 [externer Link]

Auch der Selbstbehalt steigt

Unterhaltspflichtige müssen aber nicht ihr ganzes Einkommen den Kindern geben, sondern haben auch einen Selbstbehalt, also das, was ihnen nach Abzug des Unterhalts übrig bleiben muss. Dieser Selbstbehalt ist ebenfalls angehoben worden, allerdings nicht so stark wie die Unterhaltszahlungen. Der angemessene Eigenbedarf liegt jetzt bei mindestens 1.750 Euro pro Monat, steigt aber auch mit dem Einkommen.

Besonderheit der Unterhaltszahlungen bei über 18-Jährigen

Volljährige Kinder, die noch zu Hause wohnen, haben einen Anspruch auf Barunterhalt von beiden Elternteilen. Derjenige, bei dem sie wohnen, kann sich dann allerdings die Kosten für Miete, Strom, usw. vom Kind zurückholen.

Das ist bei den meisten vermutlich eine theoretische Diskussion. Kinder über 18 müssen ihren Anspruch auf Unterhalt übrigens selbst durchsetzen, bis zur Volljährigkeit ist das die Aufgabe des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Studierende, die nicht zu Hause leben

Kinder, die studieren und in einer eigenen Wohnung leben, haben einen einheitlichen Unterhaltsanspruch, oder auch Bedarf: Der liegt bei 930 Euro und ist in diesem Jahr nicht erhöht worden. Den müssen beide Elternteile gemeinsam, anteilig zu ihrem Einkommen, aufbringen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nur ein Anhaltspunkt und es gibt viele Sonderfälle, die wieder eine spezielle Berechnung nötig machen. Es dürfen zum Beispiel verschiedene Beträge vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Und wenn das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht reicht, um sein eigenes Leben zu finanzieren, weil er zum Beispiel in einer Großstadt mit hohen Mieten wohnt, können die Einkommensstufen noch verschoben werden.

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