Eine Frau blättert durch Kontoauszüge
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Konto-Abbuchung unbekannt? So reagieren Sie richtig

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Konto-Abbuchung unbekannt? Vorgehen und Ansprechpartner

Sie sind angesichts der Fülle von Posten auf einem Kontoauszug nicht unbedingt gleich zu erkennen: betrügerische Abbuchungen. Man sollte allerdings darauf achten und gegebenenfalls schnell handeln.

Über dieses Thema berichtet: Notizbuch am .

Es sind manchmal nur kleine Beträge, die Kontoinhabern kaum auffallen. Doch hinter diesen falschen Abbuchungen steckt Betrug. Beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) häufen sich Beschwerden betrügerischer Kontoabbuchungen mithilfe ausgespähter Daten. Zum Teil handele es sich anfänglich um Beträge wie 1,95 Euro, die später dann auf 70 Euro gesteigert werden. Darum warnt das EVZ, jede Fehlbuchung ernst zu nehmen und zu klären.

Erster Ansprechpartner ist die Bank

Ansprechpartner für unrechtmäßige Lastschriftbuchungen ist die eigene Bank, erklärt Cornelia Schulz vom Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken. "Wenn Kunden mit einem Einzug durch eine SEPA-Lastschrift nicht einverstanden sind, können Sie binnen acht Wochen ab der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags verlangen – eine sogenannte Lastschriftrückgabe."

Das gilt im Übrigen auch, wenn zwar eine Abbuchungserlaubnis erteilt wurde, aber ein zu hoher Betrag abgebucht wurde. "Kunden können Ihrem kontoführenden Kreditinstitut zudem gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus einer SEPA-Basis-Lastschrift zu begrenzen oder nicht zuzulassen." Die Betroffene könnten sich hierzu an ihr kontoführendes Kreditinstitut wenden und um Hilfe bitten. Gut aufgestellt ist man also im Lastschriftverfahren.

Bei fehlerhafter Überweisung wird es schwieriger

Schlecht sieht es dagegen bei Überweisungen aus. Wenn die einmal getätigt wurden, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Rückholung des Betrags, so Cornelia Schulz. Bei Überweisungen könne man als Kunde nur bis zum Eingang des Überweisungsauftrags bei seinem Kreditinstitut diesen Auftrag widerrufen. "Am besten schnell die Bank kontaktieren, um die Überweisung noch stoppen zu können." Kunden könnten sich an ihre Bank oder Sparkasse wenden, um die Möglichkeiten der Rückerlangung einer irrtümlich autorisierten Überweisung zu klären.

Die Kreditinstitute können dann untereinander noch eine Klärung aushandeln. Das ist aber reine Kulanzsache. Einen Anspruch haben Kunden nicht darauf.

Bessere Handhabe bei betrügerischen Überweisungen

Ergibt die Prüfung der Bank oder Sparkasse, so Schulz, dass man als Kunde nicht Urheber einer Überweisung ist, wird einem der Betrag erstattet. Grundvoraussetzung ist hierfür allerdings, dass man eine Anzeige bei der Polizei aufgibt und auch nachweisen kann, dass man die Überweisung eben nicht selbst getätigt hat.

Falls eine Bank eine Rückbuchung ablehnt oder es zum Streitfall kommt, haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, zu wenden. Diese soll eine Schlichtung herbeiführen. Bei Problemen mit Unternehmen aus einem EU-Land, Island oder Norwegen hilft das Europäische Verbraucherzentrum.

Käuferschutz bei Zahlungsdienstleistern muss dazu gebucht werden

Die Verbraucherzentralen erreichen häufig Beschwerden zu Zahlungen per Paypal, Ratepay oder Klarna. Verbraucher überweisen Beträge im Glauben, es bestünde bei diesen sogenannten Zahlungsdienstleistern Käuferschutz. Dieser soll angeblich den Käufer vor unseriösen Händlern schützen. Doch besteht dieser nicht von vorneherein, sondern muss separat hinzugebucht werden, wie Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern erklärt. Aber: "Es gibt bestimmte Ausnahmen. Warengruppen, zum Beispiel wenn Sie mit Gutscheinen bezahlen oder Prepaid-Karten, oder bei Musikdownloads, bei ebooks: Die sind alle nicht vom Käuferschutz umfasst."

Wenn Sie Käuferschutz beantragen, ist es wichtig, die Fristen einzuhalten - das sind meistens um die 180 Tage. Allerdings hält der Käuferschutz oft nicht das, was sich Verbraucher davon erwarten. Denn die Zahlungsdienstleister behalten sich vor, ob sie den Sachverhalt prüfen oder nicht. Einen Rechtsanspruch darauf bucht man nicht mit.

Verkäufer hat das Versandrisiko

"Wenn Sie zum Beispiel ein Paket nicht bekommen haben, weil es einfach nicht aufgetaucht ist, nicht zugestellt ist, dann reicht es dem Zahlungsdienstleister, wenn er vom Versender, also vom Unternehmen die Absendenachricht bekommen hat, dann sagt der: 'Doch, ist abgesendet an Sie'." Damit springe, so Bueb, kein Käuferschutz ein. Gesetzlich seien die Kunden aber viel besser geschützt, weil der Unternehmer das Versendungsrisiko habe. Will heißen, der Unternehmer muss nicht nur nachweisen, dass er das Paket abgeschickt hat, sondern, dass es korrekt beim Käufer zugestellt wurde.

Vom Käuferschutz, wie ihn die Zahlungsdienstleister anbieten, ist damit abzuraten, denn von Schutz kann da keine Rede sein. Zahlungsdienstleister treten vielmehr als Inkassodienstleister auf.

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