Ein Mitarbeiter eines Elektromotoren- und Ventilatorenherstellers arbeitet in der Produktion an einem Ventilator
Bildrechte: dpa-Bildfunk/Christoph Schmidt

Hitzefrei vom Arbeitgeber? Darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Aber es gibt Maßnahmen, wenn die Temperaturen über 35 Grad steigen.

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Anspruch auf Hitzefrei? Was am Arbeitsplatz gilt

Wegen hoher Temperaturen am Arbeitsplatz einfach zu Hause bleiben? Darauf haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch. Aber der Arbeitgeber hat laut Vorschriften dafür zu sorgen, dass die Gesundheit nicht gefährdet ist.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Hitzefrei – das können Beschäftigte sich wünschen oder sogar einfordern. Einen Anspruch darauf aber haben sie nicht. Allerdings hat der Arbeitgeber laut Bürgerlichem Gesetzbuch eine allgemeine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeitenden.

Hitze am Arbeitsplatz: Arbeitgeber sollte gegensteuern

Einen frühen Feierabend, weil das Thermometer über 30 Grad anzeigt, kann der Arbeitgeber zwar gewähren, muss er aber nicht. Und einfach nach Hause gehen, weil man sich nicht mehr konzentrieren kann oder zu sehr schwitzt, das kann schwere Folgen haben. Laut DGB Rechtsschutz GmbH könnte es eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung nach sich ziehen.

Aber: Bei einer Hitzewelle muss die Geschäftsleitung verhindern, dass der Arbeitsraum zur Sauna wird. Nachzulesen ist das in der Arbeitsstättenverordnung. Die sieht generell vor, dass die Betriebsräume so eingerichtet sind, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz beachtet werden.

Ab 35 Grad Raum nicht mehr zum Arbeiten geeignet

Eine Raumtemperatur bis zu 26 Grad gilt laut technischen Regeln für Arbeitsstätten als erträglich. Zeigt das Thermometer mehr an, sollte der Arbeitgeber schauen, ob die Gesundheit bei einzelnen Mitarbeitern durch die Hitze gefährdet ist. Ab 30 Grad muss er gegensteuern: Zum Beispiel durch Sonnenschilde an den Fenstern, Getränke oder öfter mal einer Pause. Eine Anzug- und Krawattenpflicht sollte gelockert werden. Das sind aber nur Empfehlungen, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt.

Auch die Gleitzeit kann genutzt werden, man kann also die Arbeitszeit in die Morgen- oder Abendstunden verlegen, wenn es kühler ist. Ab einer Innentemperatur von über 35 Grad ist der Raum zum Arbeiten nicht mehr geeignet. Dann darf der Beschäftigte sich weigern, dort tätig zu werden. Er hat ein Recht auf längere Abkühlpausen oder einen anderen Raum.

Ventilator: Erlaubnis einholen!

Wer mit Ventilator oder einer mobilen Klimaanlage anrückt, sollte das zuvor mit der Firma absprechen. Lärm oder technische Defekte können ein Grund sein, diese Art der Kühlung zu untersagen.

Gibt es einen Betriebsrat, kann dieser entsprechende Regelungen für die heißen Tage vereinbaren. Darauf weist der DGB hin. Laut Vereinigung der bayerischen Wirtschaft wurden in den letzten Jahren gute betriebsindividuelle Modelle zum Schutz gegen Hitze entwickelt.

Wer Probleme hat, kann sich an die Gewerbeaufsichtsämter wenden.

Schwitzen im Homeoffice

Ob 26 Grad oder darüber, wer im Homeoffice schwitzt, der muss das ertragen oder selber für Abkühlung sorgen. Die Vorgaben der Arbeitsstättenregelung gelten laut Fachjuristen nicht, wenn man vom heimischen Wohnzimmer aus per Laptop seine Aufgaben erfüllt.

Beschäftigte können sich einen anderen Arbeitsort suchen – auch am See, wenn das die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Bei fest vereinbarten und eingerichteten Telearbeitsplätzen ist zum Teil ein etwas besserer Schutz vereinbart.

Arbeitsplatz im Freien: Sonnenschutz und Trinkwasser

Bauarbeiter, Müllmänner oder Fensterputzer zum Beispiel können sich schlecht auf die Raumtemperatur berufen. Ab 35 Grad einen anderen Arbeitsplatz zu verlangen, macht hier keinen Sinn. Aber auch für Beschäftigte im Außeneinsatz gibt es teils strenge Regelungen bei Hitze. Sie müssen am Einsatzort vor allem vor der Sonne und ihren Folgen geschützt werden, durch Schirme zum Beispiel, eine Kappe, eine entsprechende Creme und genügend Trinkwasser.

Dieser Artikel ist erstmals am 11. Juli 2023 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.

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