Hinweisschild an einer Wohnungstür: "Häusliche Quarantäne" (Symbolbild)
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Hinweisschild an einer Wohnungstür: "Häusliche Quarantäne" (Symbolbild)

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Bei Quarantäne: Erhalten ungeimpfte Beamte weiterhin Besoldung?

Ungeimpfte sollen ab spätestens 1. November meist keine staatliche Lohnfortzahlung bekommen, wenn sie als Kontaktperson oder Reiserückkehrer in Quarantäne müssen. Bei ungeimpften Beamten ist das Stand jetzt anders – es könnte Ungerechtigkeiten geben.

Ungeimpfte Beschäftigte sollen bundesweit ab spätestens 1. November in der Regel keine Lohnfortzahlung mehr erhalten, wenn sie als Kontaktperson eines Covid-Infizierten in Quarantäne müssen und deshalb nicht arbeiten können. Darauf haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am Mittwoch geeinigt. Die Regel, die bereits im Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene vorgesehen ist, gilt auch für ungeimpfte Rückkehrer einer "vermeidbaren" Reise aus einem Risikogebiet. Unklar blieb dabei zunächst: Ist die Verschärfung auch für ungeimpfte Beamtinnen und Beamte angedacht?

Tatsächlich ist diese Frage bislang offen. "Wir prüfen derzeit das weitere Vorgehen", teilt ein Sprecher des bayerischen Finanzministeriums auf BR-Anfrage mit. Für eine "möglichst einheitliche Lösung in Deutschland" seien noch Abstimmungsgespräche mit dem Bund und den anderen Ländern erforderlich. Ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums erklärt: Die "Anwendung der Regelung auf das Beamtenrecht" werde aktuell beim bayerischen Finanzministerium geprüft.

Beamtenbund: "Wäre kaum grundgesetzkonform"

Eine Sprecherin des Deutschen Beamtenbunds erläuterte auf BR-Anfrage: Die Grundlage für die Bezahlung von Beamten sei das Besoldungsgesetz im jeweiligen Bundesland oder auf Bundesebene. Eine einfache Regelung wie im Bundesinfektionsschutzgesetz für Angestellte reicht bei Beamtinnen und Beamten laut der Sprecherin nicht. Vielmehr seien differenzierte gesetzliche Regelungen auf jeweils höchster legislativer Ebene erforderlich, die einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten würden. Die Einschätzung des Beamtenbunds: Mit Blick auf den "erheblichen Grundrechtseingriff solcher Maßnahmen" dürften nur Verordnungen kaum grundgesetzkonform sein.

In Bayern hieße das konkret für die Beamten des Freistaats und der Kommunen: Der Landtag müsste das Bayerische Besoldungsgesetz ändern, um ungeimpften Beamten im geschilderten Quarantäne-Fall das Geld zu kürzen. Auch Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) hatte am Mittwoch erklärt, dass im Beamtenrecht andere Maßstäbe gelten würden.

Beamte in Quarantäne: Falls möglich Homeoffice

Tatsächlich könnte die bald bundesweit geplante Regel manche Ungerechtigkeit mit sich bringen, zum Beispiel in den Schulen. So dürften ungeimpfte Lehrer in Bayern bald im Quarantäne-Fall keine finanzielle Entschädigung erhalten, wenn sie angestellt sind. Ungeimpfte Lehrer, die verbeamtet sind, würden dagegen auch für die Zeit der häuslichen Isolation ihren Sold weiterhin erhalten.

Generell gilt für Beamtinnen und Beamte – egal ob geimpft oder ungeimpft – laut der Website des Beamtenbunds folgende Regelung: "Wird eine häusliche Quarantäne wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion amtlich angeordnet, ohne dass eine akute Erkrankung vorliegt, müssen Beamtinnen und Beamte vom Dienst fernbleiben. In diesen Fällen werden sie unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt." Sofern Arbeiten zuhause möglich ist und man nicht selbst erkrankt, könne der Dienstherr grundsätzlich die Arbeit im Homeoffice anordnen.

Ungeimpfte Corona-Positive betrifft die Regelung nicht

Egal ob verbeamtet oder angestellt, ungeimpft oder geimpft - für alle gilt weiterhin: Wer selbst positiv auf Corona getestet wird und deshalb in Quarantäne muss, erhält auch künftig Geld. In diesem Fall geht es nämlich um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und nicht um die im Bundesinfektionsschutzgesetz geregelte Entschädigungszahlung. Und auch, wer auf medizinischen Rat hin nicht geimpft ist, erhält im Quarantäne-Fall weiterhin die staatliche Lohnfortzahlung - für bis zu sechs Wochen in der Höhe des Verdienstausfalls.

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