Bildrechte: pa/dpa

BGH

Artikel mit Bild-InhaltenBildbeitrag

Mann scheitert mit Klage wegen glattem Gehwegstück

Acht Jahre nach seinem Sturz auf einem schneeglatten Gehwegstück vor der Haustür ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gescheitert. Ein oder zwei Schritte auf dem Eis seien zumutbar, fand der BGH.

Über dieses Thema berichtet: Mittags in Oberbayern am .

Der Mann hatte die Eigentümerin des Grundstückes in der Münchner Innenstadt verklagt - deren Räum- und Streupflicht ende jedoch an der Grundstücksgrenze, entschieden am Mittwoch die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Sie hielten damit an der gängigen Rechtsprechung fest (Az.: VIII ZR 255/16). Auch die Vorinstanzen hatten das so gesehen.

Nur mittig geräumt

Auf dem öffentlichen Gehweg war die Stadt München dafür zuständig gewesen zu räumen und hatte dies auch getan - allerdings, wie üblich, nicht auf der kompletten Breite, sondern mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passierstreifen. Auch dies sei im übrigen zulässig und ausreichend, erklärten die Richter weiter.

Ein Streifen Schnee blieb zurück

Zwischen der Eingangstür des Mietshauses, das direkt am Gehweg steht, und dem vorschriftsmäßig gestreuten Trottoir-Streifen war ein nicht geräumtes Stück verblieben und hatte den Mann zu Fall gebracht. Dafür sei die Eigentümerin des Grundstückes jedoch nicht zuständig. Ein oder zwei Schritte über das nicht gestreute Stück hinweg seien dem Mann zuzumuten gewesen.