Ortlieb stellt wasserfeste Taschen her, vertreibt diese aber nicht auf Amazon. Allerdings werden Kunden, die auf amazon.de nach "Ortlieb" suchen, auf Händler verwiesen, die ähnliche Produkte anderer Hersteller anbieten, darunter auch mit dem Hinweis "Verkauf und Versand durch Amazon". Dagegen richtet sich die Klage.
Der Algorithmus ist Schuld
Das Heilsbronner Unternehmen sieht durch die angezeigten Treffer sein Recht am Markennamen "Ortlieb" verletzt. Betroffen sind drei Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Amazon argumentiert dagegen, dass Kaufinteressenten und nicht die beklagten Gesellschaften selbst die Worte in die Suchmaschine eingäben. Außerdem sei die Trefferliste nur das Ergebnis eines Algorithmus, der die Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle.
Ortlieb gewinnt in zwei Instanzen
Ein erstes Urteil am Landgericht München gab Ortlieb recht. Nach Ansicht der Richter sei das Ergebnis der Suche durch Amazon so beeinflusst worden, dass auch Fremdprodukte angezeigt würden. Auch könne sich Amazon nicht auf das Einwirken eines Algorithmus berufen, da dieser durch die Online-Handelsplattform selbst vorgegeben werde. Auch in zweiter Instanz war Ortlieb erfolgreich.
Vielbeachtetes Verfahren
In dritter und letzter Instanz wird nun der BGH über die Klage entscheiden. Marktbeobachter rechnen mit weitreichenden Auswirkungen für die gesamte Onlinehandel-Branche, sollte Amazon unterliegen.