1. Werbe-Flyer im Briefkasten: Ja, außer man will keine Werbung
Handzettel mit politischer Werbung dürfen in Briefkästen verteilt werden, außer der Bewohner möchte das nicht. Um zeigen, dass politische wie auch andere Werbung in diesem Briefkasten unerwünscht ist, reicht ein Aufkleber mit der sinngemäßen Aufschrift "Keine Werbung bitte!".
Sollte dennoch ein Flyer mit politischer Werbung im Briefkasten landen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Bayern, "den jeweiligen Bezirks- oder Landesverband dieser Partei anzuschreiben und unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen".
Für Wahlwerbung gibt es kein eigenes Gesetz. Sie ist grundsätzlich geschützt durch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit, die Kunstfreiheit und das Parteienprivileg.
2. Wahlwerbe-Briefe "An alle Haushalte": Es gilt dasselbe wie bei Flyern
Für Postwurfsendungen gilt dasselbe wie bei Flyern: Sie sind grundsätzlich erlaubt, dürfen aber nicht eingeworfen werden, wenn Werbung unerwünscht ist und auf dem Briefkasten "Keine Werbung bitte" steht. Postwurfsendungen sind massenhafte Aussendungen, die nicht persönlich, sondern an bestimmte Gruppen adressiert sind, zum Beispiel "an alle Anwohner der Straße XY".
3. Persönlich adressierte Wahlwerbe-Post: Ja, aber man kann Widerspruch einlegen
Parteien und Wählergruppen dürfen in den sechs Monaten vor dem Wahltermin Adressen bei der Meldebehörde abfragen – nicht pauschal für alle Wahlberechtigten, sondern gebündelt für bestimmte Altersgruppen. Erlaubt sind also sogenannte Gruppenauskünfte. Dadurch können zum Beispiel gezielt Erstwähler angeschrieben werden.
Die Daten dürfen nur für den Zweck der Wahlwerbung genutzt werden. Ein Abgleich oder eine Verknüpfung mit anderen Daten ist nicht erlaubt. Zudem müssen die Parteien diese Daten spätestens einen Monat nach der Wahl wieder löschen.
Adressen von Meldebehörde: Möglichkeit zum Widerspruch
Wer keine solche politische Direktwerbung erhalten möchte, kann bei der Meldebehörde Widerspruch einlegen. Genauer gesagt: Bürger können der Datenübermittlung an Parteien widersprechen. Auf dieses Recht werden die Einwohner hingewiesen, wenn sie eine Wohnung anmelden, und einmal jährlich durch die ortsübliche Bekanntmachung. Geregelt ist das im Bundesmeldegesetz § 50. Die ortsübliche Bekanntmachung kann zum Beispiel eine regelmäßige Informationsschrift des Rathauses sein. Für den Widerspruch gibt es in München zum Beispiel ein vorgefertigtes Formular.
Robinsonlisten für Werbewirtschaft
Die sogenannten Robinsonlisten beziehen sich übrigens auf Werbung von Unternehmen. Wer sich hier einträgt, widerspricht persönlich adressierter Werbung. Werbetreibende Firmen können ihre Adressen auf verschlüsselter Basis mit denen auf den Robinsonlisten abgleichen. Dies geschieht auf freiwilliger Basis.