Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bildrechte: dpa-Bildfunk/Uli Deck

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Per Mail sharen
Artikel mit Bild-InhaltenBildbeitrag

Mietenstopp-Volksbegehren scheitert vor Bundesverfassungsgericht

Die Initiatoren des Volksbegehrens "6 Jahre Mietenstopp" in Bayern sind vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Klage richtete sich gegen des Stopp des Begehrens. Der Freistaat hatte es abgelehnt, weil Mietrecht Sache des Bundes sei.

Jetzt hat auch das Bundesverfassungsgericht abgelehnt und den Fall nicht zur Entscheidung angenommen: Initiatoren in Bayern hatten ein Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp auf die Beine stellen wollen. Zunächst hatte das bayerische Innenministerium abgelehnt - wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Freistaats. Mietrecht sei Sache des Bundes. Diese Position bestätigte nachfolgend der Verfassungsgerichtshof. Und jetzt hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde abgelehnt.

Gericht: Verfassungsbeschwerde unbegründet

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem bayerischen Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde der Initiatoren sei unbegründet, hieß es in dem am Mittwoch veröffentlichten, nicht anfechtbaren Beschluss aus Karlsruhe.

Ziel war Gesetz zur Mietbegrenzung in bayerischen Gemeinden

Das nicht zustande gekommene Volksbegehren hatte mithilfe eines entsprechenden Gesetzes die Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzen wollen. Für laufende Mietverhältnisse sollten Mieterhöhungen sechs Jahre lang untersagt werden. Bei Wiedervermietungen und nach Modernisierungen sollte nur noch maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen.

Hinter dem Vorhaben standen Mieterverein und Mieterbund, SPD und Linke sowie Gewerkschaften. Die Initiatoren hatten zwar ausreichend Unterschriften für die Einberufung eines Volksbegehrens gesammelt, das bayerische Innenministerium lehnte dieses aber wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Freistaats ab. Der Freistaat argumentierte, dass ihm die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis fehle: Das Mietrecht sei Sache des Bundes, bayerische Volksbegehren seien jedoch nur für Landesgesetze zulässig. Diese Sicht teilte auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Dieser stoppte das Volksbegehren im Juli 2020 mit der Begründung, dass Bayern keine eigene Gesetzgebungskompetenz habe.

Keine verfassungsrechtliche Bedeutung

Die Münchner Richter am Verfassungsgerichtshof sahen zudem keinen Anlass, die Frage der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Land wie gewünscht dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorzulegen. Dies rügten die Beauftragten des Volksbegehrens, fanden jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht nun ebenfalls keine Unterstützung. Zur Begründung hieß es unter anderem, der Verfassungsbeschwerde komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im April vergangenen Jahres selbst den Berliner Mietendeckel gestoppt und das damit begründet, dass die Gesetzgebungsbefugnis hier nicht beim Land liege.

"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht’s zur Anmeldung!