Vollkostümierung am Steuer ist verboten.
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Vollkostümierung am Steuer ist verboten.

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Faschingskostüme: Was erlaubt ist und was nicht

Pirat, Polizist, Cowboy - zu Fasching kann man sein Alltags-Ich abstreifen und in eine andere Identität schlüpfen. Doch Vorsicht: Längst nicht alle Verkleidungen und Accessoires sind erlaubt. Unter Umständen drohen Bußgelder.

Über dieses Thema berichtet: Planet Wissen am .

Egal ob Karneval, Fasching oder Fastnacht: Gleich ist jedenfalls immer die Gelegenheit, in eine andere Persönlichkeit zu schlüpfen. Das Verkleiden gibt Erwachsenen die Möglichkeit, mit Identitäten zu spielen, Urlaub zu machen von angestammten Rollen.

Fasching: Alles geht? Nicht ganz

Im Piratenkostüm oder in einer Polizeiuniform denkt und bewegt man sich ganz anders als im steifen Anzug oder in einer Jogginghose. Versuche haben gezeigt, dass Kleidungsstücke durchaus Auswirkungen auf das Innenleben haben.

Man kann also, ohne mit unliebsamen Konsequenzen rechnen zu müssen, über die Stränge schlagen, solange man nichts Verbotenes tut. Auch der Kreativität bei der Kostümgestaltung sind keine Grenzen gesetzt - zumindest fast keine, denn komplette Narrenfreiheit gilt auch im Fasching nicht.

Vorsicht bei Messern, Waffenattrappen und Co.

Bei aller Detailliebe - man sollte es nicht übertreiben. Als Pirat zum Beispiel das Hackebeil aus dem Messerblock mitzuführen, kann Konsequenzen haben. Andere Feiernde sollen schließlich keine Angst bekommen oder gar in Panik ausbrechen.

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Die Waffenattrappe darf nicht zu echt aussehen

Aber auch Waffen-Attrappen können zum Problem werden, nämlich dann, wenn sie mit echten Waffen verwechselt werden können. Dann handelt es sich um sogenannte "Anscheinswaffen", die nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Lediglich Waffen, die erkennbar Spielzeug sind, dürfen verwendet werden. "Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen", regelt § 42 a des deutschen Waffengesetzes.

Das heißt: Wer auf seinen "Colt" für ein authentisches Cowboy-Feeling nicht verzichten möchte, sollte darauf achten, dass auf den ersten Blick erkennbar ist, dass es sich um eine Attrappe aus Pappmaché, buntem Plastik etc. handelt. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bestraft werden kann.

Echte Polizeiuniformen sind tabu

Endlich einmal das Sagen haben, Freund und Helfer sein ... Wer eine Uniform trägt und als Gesetzeshüter feiern möchte, muss darauf achten, dass sein Kostüm nicht zu authentisch ist. Es ist nicht gestattet, Dienstkleidung von Polizisten im Original zu tragen, auf der Hoheitszeichen abgebildet sind wie zum Beispiel das Bayern-Wappen oder bei der Bundespolizei das Deutschland-Wappen. In so einem Fall spricht man im Amtsdeutsch vom "Missbrauch von Abzeichen". Durch ein Verbot soll verhindert werden, dass es zu Verwechslungen mit "echten" Polizeibeamten in Uniform komme, so bussgeldkatalog.org. Bei der Uniformierung muss eindeutig zu erkennen sein, dass es sich um ein Kostüm handelt.

"Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft," sagt § 132a des Strafgesetzbuchs (StGB). Absatz 2 des Gesetzes regelt, dass das auch für Uniformen gilt, die den echten "zum Verwechseln ähnlich sind".

Verfassungsfeindliche Symbole sind verboten

Verboten sind auch historische Nazi-Uniformen mit Hakenkreuzen, SS-Symbole oder verbotene Abkürzungen, wie zum Beispiel SGH, das für "Sieg Heil" steht. Auch andere verfassungsfeindliche Symbole sind tabu. Was alles verboten ist, regelt der § 86 des Strafgesetzbuches "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen". Neben Zeichen der nationalsozialistischen Ideologie sind beispielsweise auch Ku-Klux-Klan-Kostüme nicht erlaubt.

Vermummungsgebot: Sind Karnevalsmasken verboten?

Grundsätzlich gilt in Deutschland ein Vermummungsverbot, das in § 17a Versammlungsgesetz geregelt ist. Danach ist es verboten, sich bei öffentlichen Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, durch eine Maske, Schal etc. zu vermummen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Identität einer Person zweifelsfrei festgestellt werden kann. Wird das Verbot missachtet, macht man sich strafbar und es droht sogar eine Gefängnisstrafe.

Strenggenommen sind Faschingsmasken und ähnliches bei öffentlichen Veranstaltungen also verboten und dürfen nicht getragen werden. Allerdings können Behörden hier auch eine Ausnahme machen, "wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist", schreibt der § 17a vor. Das dürfte bei einer unbeschwerten Faschingsveranstaltung die Regel sein.

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Solche Masken im Straßenverkehr - eine schlechte Idee.

Masken sind im Straßenverkehr tabu

Im Straßenverkehr hört die behördliche Toleranz allerdings auf. Ob Maske von Hase, Pferd oder Politiker - die Straßenverkehrsordnung (§ 23) ist da eindeutig: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf keine Beeinträchtigung in seinem Sichtfeld oder beim Gehör haben. Eine Maske aber kann das Sichtfeld deutlich einschränken, sodass sich auch die Unfallgefahr erhöht. Kommt es zum Crash, kann die Versicherung dem Unfallverursacher eine Teilschuld zusprechen. Schlimmstenfalls erlischt der Versicherungsschutz.

Seit 2017 herrscht zudem ein Vermummungsverbot im Straßenverkehr. Das heißt: Schminke ist erlaubt, Masken sind tabu. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ein Fahrer nach einem Verkehrsdelikt wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig identifiziert werden kann.

Freizügige Kostüme - öffentliches Ärgernis?

Manche mögen's heiß - sprich freizügig. Aufpassen sollten diejenigen, die sich zu nackig oder exhibitionistisch in der Öffentlichkeit tummeln. Sie müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar einer Anzeige rechnen, denn hier setzt das Deutsche Strafrecht deutliche Grenzen: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erzeugen.

Im Video: Maskerade · Urlaub vom eigenen Leben?

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