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Symbolbild: Schimmel in Wohnung

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Vermieter haben Anspruch auf Ersatz an Schäden ohne Frist

Bei Schäden an einer Mietwohnung können Vermieter vom Mieter direkt Schadenersatz fordern und müssen keine Frist zur Schadensbehebung einräumen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter solch einen Schadenersatz noch während der Vermietung oder nach Auszug des Mieters verlangt. Im aktuellen Fall hatte ein Vermieter in der Vorinstanz über 5.000 Euro Schadenersatz vom Mieter zugebilligt bekommen, weil er nach dessen Auszug feststellte, dass unter anderem mehrere Räume mit Schimmel befallen waren. Eine Frist zu Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Mieter, der sieben Jahre in der Wohnung gelebt hatte, zuvor nicht gesetzt. Dies war dem BGH zufolge aber auch nicht nötig: Der Mieter sei verpflichtet, die ihm überlassene Wohnung "schonend und pfleglich zu behandeln". Dies sei im Gegensatz zu Schönheitsreparaturen keine "leistungsbezogene Nebenpflicht". Deshalb könne der Vermieter bei Beschädigungen der Mietwohnung vom Mieter statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne dem Mieter zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben (Az. VIII ZR 157/179).