Das Engagement von Bundestagsmitarbeitern für Parteien im Wahlkampf sei "öffentlich weitgehend nicht" nachzuvollziehen, führten die Richter aus. Das nach dem Abgeordnetengesetz den Fraktionen zur Verfügung gestellte Geld aus dem Bundeshaushalt dürfe nicht für Parteiaufgaben verwendet werden.
"Die unvermeidbaren Überschneidungen zwischen der Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats im Wahlkreis und der Beteiligung am Wahlkampf führen aber zu einer in hohem Maße missbrauchsanfälligen Situation. Die derzeitige Rechtslage trägt dem nicht ausreichend Rechnung." Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvC 46/14)
Geklagt hatte der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim. Er verwies auf ARD-Sendungen, wonach Mitarbeiter von Abgeordneten erkennbar Wahlkampf gemacht hätten. Das sei eine verdeckte Parteienfinanzierung, bemängelte er.
Fünf-Prozent-Hürde schützt Parlament
Seine Klage gegen die Fünf-Prozent-Hürde wiesen die Richter dagegen ab. Während sie von Arnim für verfassungswidrig hält, stuften die Richter die Hürde als verfassungskonform ein. Hintergrund des Verfahrens war, dass bei der Bundestagswahl 2013 mehr Stimmen als je zuvor auf Parteien entfallen waren, die an der Sperrklausel gescheitert waren (15,7 Prozent). Die Richter halten die Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl aber auch in einer solchen Situation für verfassungskonform. Sie soll das Parlament vor einer Parteizersplitterung schützen.