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Rundfunkbeitrag (Symbolbild)

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Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat den monatlichen Rundfunkbeitrag im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Auch die Beitragspflicht für Unternehmen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Nur Zusatz-Zahlungen für Zweitwohnungen wurden beanstandet.

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Der Rundfunkbeitrag in Deutschland ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe in wesentlichen Punkten rechtens. Das hat das Gericht heute verkündet.

Eine Neuordnung der Abgabe forderten die Richter nur für Menschen mit zwei Wohnungen. Diese müssen den Betrag bisher doppelt zahlen. Damit würden sie zu sehr benachteiligt. Bis Juni 2020 soll es für diese Fälle eine neue Regelung geben.

Streitpunkt: das Finanzierungsmodell

Drei Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und die des Autovermieters Sixt waren damit überwiegend erfolglos.

Streitpunkt war die Einführung des neuem Finanzierungsmodells für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Jahr 2013. Für Bürger ab 18 Jahren gilt seither: eine Wohnung – ein Beitrag. Der neue Rundfunkbeitrag betrug bis 2015 17,98 Euro pro Wohnung, seither 17,50 Euro. Wohnen mehrere Personen zusammen, zahlt nur eine Person den Beitrag von 17,50 Euro im Monat.

Entscheidend sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. "Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs." Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.

Beschwerdeführer in Vorinstanzen gescheitert

Alle vier Beschwerdeführer hatten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerden bereits den Instanzenzug bis zum Bundesverwaltungsgericht erfolglos durchlaufen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wandten sie sich gegen die ergangenen Urteile und gegen die Zustimmungsgesetze der Länder zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist die Verpflichtung zur Beitragszahlung in einem Staatsvertrag zwischen den Bundesländern geregelt. Jedes einzelne Bundesland hatte dazu ein Gesetz erlassen.