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Bundesgerichtshof bestätigt Abschaffung der Störerhaftung

Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Die entsprechende Gesetzgebung wurde jetzt vom BGH bestätigt.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Infoblock am .

Wird ein offenes WLAN für Straftaten missbraucht, kann der Betreiber nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden. Diese Rechtsprechung hat der BGH heute bestätigt. Das neue Telemediengesetz von 2017 sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt.

Anlass des Entscheidung war der Fall eines Mannes, der abgemahnt worden war, weil von seinem Anschluss aus ein Computerspiel im Netz angeboten worden war. 2017 hatte der Gesetzgeber die sogenannte Störerhaftung jedoch abgeschafft, damit mehr Menschen ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen können, ohne für Verstöße durch Nutzer haften zu müssen.

Erstes Grundsatzurteil zum Telemediengesetz

In ihrem Grundsatz-Urteil beschäftigten sich die Richter erstmals mit der neuen Rechtslage. In den wesentlichen Punkten bestätigen sie das Telemediengesetz. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legt der Bundesgerichtshof selbst im Sinne des EU-Rechts aus.