Archivbild (2018): Asylbewerberheim in Forsting bei Wasserburg am Inn.
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Archivbild (2018): Asylbewerberheim in Forsting bei Wasserburg am Inn.

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Asylunterkünfte: Freistaat darf keine "Miete" verlangen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat zum zweiten Mal erklärt, dass der Freistaat für ein Bett im Flüchtlingsheim keine reguläre "Miete" erheben darf. Der Bayerische Flüchtlingsrat nennt die Debatte ein "Armutszeugnis für jeden Rechtsstaat".

Wer in Bayern in einer Asylunterkunft lebt, muss dafür bezahlen, eine Art "Miete". Doch über deren Höhe wird seit Jahren gestritten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat jetzt die bayerische Regelung zum zweiten Mal für verfassungswidrig erklärt.

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Im Jahr 2017: 355 Euro für ein Einzelzimmer im Monat

Ein Platz in einer staatlichen Asylunterkunft ist teuer. Das bayerische Innenministerium macht folgende Rechnung auf: Die Kosten der Unterkunft werden auf die Bewohner umgelegt, dann ein Sozialabschlag abgezogen. So ergeben sich rückwirkend für das Jahr 2017 monatlich 355 Euro für ein Einzelzimmer. Zahlen soll jeder Asylbewerber, der über eigenes Einkommen verfügt.

Doch laut dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entbehrt diese Regelung "jeder tragfähigen Grundlage". Es ergibt sich eine "Quadratmetergebühr" von über 25 Euro; würde der Staat zu diesem Preis vermieten, so der VGH, müsse man vom Straftatbestand des "Mietwuchers" oder gar des Betruges sprechen.

Gerichtshof verwirft grundsätzliche Logik der Berechnung

Zudem unterscheidet das Ministerium in seiner Berechnung zwischen "alleinstehenden oder einem Haushalt vorstehenden Personen einerseits und Haushaltsangehörigen andererseits". Diese Regelung verstößt laut VGH gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Gerichtshof verwirft auch die grundsätzliche Logik der Berechnung. Der Versuch einer kostendeckenden Gebühr sei unzulässig, da in einem Sozialstaat lediglich eine "symbolische" Beteiligung möglich wäre.

Gericht legt Rückzahlung bisher bezahlter Gebühren nahe

Die bisherige Gebührenregelung hat der VGH deshalb mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt, neue Bescheide dürfen nicht mehr erlassen werden. Das Gericht legt dem Innenministerium zudem die Rückzahlung bisher bezahlter Gebühren nahe.

In einer ersten Reaktion verweist das Bayerische Innenministerium auf die Konsequenz einer nun erforderlichen deutlichen Senkung der Gebühren. Das, so das Ministerium, würde "vor allem den Bund entlasten und den Landeshaushalt zusätzlich belasten."

Flüchtlingsrat: "Armutszeugnis für jeden Rechtsstaat"

Der Bayerische Flüchtlingsrat nennt den VGH-Beschluss "vernichtend" für das Ministerium. Der VGH hatte 2018 bereit die Vorgängerreglung für unwirksam erklärt. "Wenn es das Innenministerium nicht hinbekommt, eine rechtmäßige Gebührenregelung zu verfügen, sollte es lieber ganz auf die Gebühren verzichten", so Alexander Thal, Sprecher des Bayerischen Flüchtlingsrates. Das "jahrelange Hin und Her" sei ein "Armutszeugnis für jeden Rechtsstaat."

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