"Bekömmlich, süffig - aber nicht schwer" - so warb eine kleine Brauerei aus Leutkirch (Kreis Ravensburg) für ihr Bier. Ein Wettbewerbsverband aus Berlin sah darin einen Verstoß gegen EU-Recht und gewann vor Gericht in den ersten beiden Instanzen.
Verbot durch EU-Verordnung?
Im Kern geht es bei dem Streit um eine Verordnung der EU. Die verbietet "gesundheitsbezogene" Angaben in der Werbung für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent. Ist es also verboten, ein Bier als "bekömmlich" zu vermarkten, weil es eine gesundheitsfördernde Wirkung suggeriert? Oder handelt es sich dabei, wie die Brauerei selbst sagt, nur um eine "Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden"?
Das klärt jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in höchster Instanz.