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Neue Corona-Notbremse: Diese bundesweiten Regeln sind geplant

Neue Corona-Notbremse: Diese bundesweiten Regeln sind geplant

Mit einer bundesweit verbindlichen Notbremse für Corona-Hotspots will die Bundesregierung die dritte Welle in den Griff bekommen. Nun liegt ein erster Gesetzes-Vorschlag auf dem Tisch. Ein Überblick über die geplanten Regelungen.

Über dieses Thema berichtet: Nachrichten, Regionales, Wetter, Verkehr am .

Die geplanten Regelungen für eine bundesweit einheitliche Corona-Notbremse nehmen Gestalt an. Die Bundesregierung legte den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD eine "Formulierungshilfe" für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, wodurch der Bund bei hohen Infektionszahlen mehr Kompetenzen bekommen soll.

Es geht dabei um die zentrale Frage: Was passiert, wenn in Landkreisen die Sieben-Tage-Inzidenz auf mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner steigt? Das soll jetzt in Windeseile - möglichst schon kommende Woche - gesetzlich geregelt werden. Länder und Landkreise könnten dann keine Ausflüchte mehr finden, warum die Notbremse ausgerechnet in ihrem Fall unnötig sein sollte.

  • Welche Regeln ab Montag in Bayern gelten, finden Sie hier.

Was soll drin stehen im neuen Infektionsschutzgesetz? Ein Überblick über die Vorlage, die BR24 und anderen Medien vorliegt:

Corona-Notbremse ab Inzidenz von 100

Die "bundesweit verbindliche Notbremse" soll in Kreisen und kreisfreien Städten ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern gezogen werden. Wird diese Schwelle an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, greifen ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen. Umgekehrt wird die Notbremse wieder außer Kraft gesetzt, wenn die Inzidenz an drei Tagen unter 100 sinkt.

Entscheidend ist, dass dabei der Bund mehr Macht bekommt. Die Bundesregierung soll laut der Vorlage ermächtigt werden, "zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen". Bei einer Inzidenz über 100 sollen dem Bund "dieselben Handlungsmöglichkeiten wie den Ländern" gegeben werden.

Kontaktbeschränkungen

Zu den Notbremse-Regelungen gehören unter anderem strikte Kontaktbeschränkungen. Die Angehörigen eines Haushalts dürften sich dann nur noch mit einem weiteren Menschen treffen. Maximal könnten fünf Menschen zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet.

Ausgangssperren

In betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten sollen zudem nächtliche Ausgangssperren von 21 bis 5 Uhr gelten. Ausnahmen sind nur in "begründeten" Fällen möglich. Als Beispiele dafür werden genannt medizinische Notfälle, berufliche Gründe oder auch die Versorgung von Tieren.

Schulen

Präsenzunterricht soll auch bei Überschreitung des Inzidenzwerts 100 möglich sein. Für Schülerinnen und Schüler schlägt der Bund - inzidenzunabhängig - eine Testpflicht vor: Wer am Präsenzunterricht teilnimmt, sei zweimal in der Woche zu testen. Erst ab einer Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis sollen die Schulen schließen. Es darf jedoch auch dann Notbetreuung in Schulen geben und Abschlussklassen können von der Schließung ausgenommen werden.

Geschäfte

Ladengeschäfte und "Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote" dürften in den Corona-Hotspots nicht mehr öffnen. Der Lebensmittelhandel ebenso wie Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte blieben von den Maßnahmen ausgenommen.

Freizeit, Kultur, Gottesdienste

Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder oder auch Clubs dürften nicht öffnen. Auch Zoos, Theater, Kinos und Museen müssten schließen.

Für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen, sollen keine strengeren Regeln kommen. Es gelten die bereits bestehenden Maßnahmen insbesondere aus den Rechtsverordnungen der Länder, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Gastronomie und Tourismus

Restaurants und Betriebskantinen dürften laut Entwurf keine Gäste mehr empfangen. Die "Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken" ist aber erlaubt. Urlaubsreisen sind nicht möglich: "Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt", heißt es in der "Formulierungshilfe" der Bundesregierung.

Sport

Grundsätzlich wird Sport untersagt. Ausgenommen ist laut des Vorschlags lediglich "die Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands" ausgeübt werden. Profisport darf stattfinden, allerdings weiterhin ohne Zuschauer.

Unternehmen

Möglichst viele Menschen sollen zu Hause arbeiten. Die Arbeitgeber sollen dies ermöglichen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Im ersten Entwurf ist keine Testpflicht für Unternehmen vorgesehen. Das Thema ist in der Bundesregierung umstritten: Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) ist dafür, Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) bremst.

Mit Material von dpa und afp.

Christian Bernreiter, der Präsident Bayerischen Landkreistag
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Christian Bernreiter, der Präsident Bayerischen Landkreistag

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