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Landgericht München spricht "Aktions-Schwarzfahrer" frei

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Landgericht München spricht "Aktions-Schwarzfahrer" frei

Mit einem Schild "Ich fahre schwarz" war der Gilchinger offensiv als Schwarzfahrer Zug gefahren. Deshalb hat ihn das Münchner Landgericht im Berufungsverfahren jetzt freigesprochen. Der 38-Jährige habe sich die Zugfahrt nicht erschlichen.

Über dieses Thema berichtet: Mittags in Oberbayern am .

Ausschlaggebend für den Freispruch war, dass der sogenannten "Aktions-Schwarzfahrer" nicht heimlich schwarz gefahren war, sondern ganz offensichtlich und offensiv. Der 38-Jährige aus Gilching bei München war zuvor vom Amtsgericht Starnberg wegen Erschleichens von Leistungen schuldig gesprochen worden. Dieses Urteil hob das Landgericht München II nun im Berufungsverfahren auf.

"Ich fahre schwarz"

Der Gilchinger hatte gemeinsam mit vier anderen Schwarzfahr-Aktivisten im März 2015 zunächst in Kempten den ICE nach München bestiegen und war später von München aus im ICE weiter bis nach Würzburg gefahren. Dabei trugen er und die anderen Aktivisten Schilder bei sich mit Aufschriften wie „Ich fahre schwarz“ und verteilten Flugblätter an die Passagiere. Dies stelle keinen Straftatbestand des „Erschleichens“ dar, bestätigte ein Sprecher des Landgerichts dem Bayerischen Rundfunk. Deshalb sei der Mann freigesprochen worden. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

"Meilenstein" zur Verkehrswende?

Die Schwarzfahr-Aktivisten feierten das Urteil als "Meilenstein" auf dem Weg zu einer grundsätzlichen Verkehrswende weg vom Auto hin zur Bahn. Sie fordern einen kostenfreien öffentlichen Personenverkehr. "Wir rufen alle Menschen auf, die sich keine Tickets leisten können oder wollen, nicht weiter Straftaten zu begehen – denn dies ist nicht mehr nötig", heißt es in einer Presseerklärung. Wer offen bekenne, dass er schwarzfahre, begehe eben keine Straftat.

Erhöhtes Beförderungentgelt dennoch möglich

Davon unabhängig kann die Bahn von den Aktions-Schwarzfahrern allerdings ein sogenanntes erhöhtes Beförderungsentgelt verlangen, normalerweise 60 Euro, und dies dann auch gerichtlich einfordern. Dafür sind allerdings dann nicht die Strafgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig.