Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Pläne für ein Industriegebiet am Autobahnanschluss Teublitz gestoppt, weil der Stadtrat den Naturschutzbelangen bislang nicht ausreichend Beachtung geschenkt hat. Das geht aus der jetzt vom VGH vorgelegten Urteilsbegründung hervor. Das Gericht hatte den Bebauungsplan bereits vor Wochen für unwirksam erklärt.
Erhebliche Bedenken zur artenschutzrechtlichen Prüfung
In einer Mitteilung des VGH heißt es, der Bebauungsplan leide unter einem "Abwägungsmangel". Die Ausgleichsflächen, die für die Rodung des rund 20 Hektar großen Waldes nachgewiesen werden müssen, seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses "nicht dinglich im Grundbuch gesichert" gewesen. Die Richter sprechen von "voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts".
Der Senat hat laut Mitteilung außerdem erhebliche Bedenken, ob die Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft hinreichend erfolgt ist, insbesondere ob die dem Bebauungsplan beigefügte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom Oktober 2020 ausreichend aussagekräftig ist. Diese orientiere sich nicht an der aktuellen Arbeitshilfe des Landesamts für Umwelt vom Februar 2020. Auch hinsichtlich der durchgeführten Begehungen und Aufnahmen habe der Senat erhebliche Bedenken, ob diese ausreichend waren und ordnungsgemäß dokumentiert worden sind, heißt es in der Urteilsbegründung.
Vogelschützer hatten geklagt
Der Stadtrat von Teublitz hatte im Februar mehrheitlich beschlossen, neben dem Autobahnanschluss Teublitz an der A93 im Landkreis Schwandorf ein neues Gewerbegebiet zu schaffen. Der Landesbund für Vogelschutz e.V. (LBV) hatte gegen das geplante Vorhaben im vergangenen Mai Klage eingereicht, weil das Gewerbegebiet nach Meinung des LBV 20 Hektar artenreichen Klimaschutzwald vernichtet hätte. Mit Erfolg. Anfang Oktober hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Teublitzer Bürgermeister Thomas Beer (CSU) sagte daraufhin dem BR, die Stadt wolle die Urteilsbegründung abwarten und eingehend prüfen. Anschließend werde der Stadtrat über das weitere Vorgehen entscheiden.
LBV: Wegweisendes Urteil für Bayern
Aus Sicht des LBV sei besonders erfreulich, dass über die formalen Gründe hinaus, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes geführt hätten, eine ganze Reihe an weiteren, auch naturschutzfachlichen "erheblichen Bedenken" vom VGH angeführt werden, heißt es in einer Pressemitteilung. Der VGH bestätige damit in wesentlichen Teilen die Rechtsauffassung des LBV. Die VGH-Kritik am Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Stadt Teublitz, an der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der ungenügenden Berücksichtigung eines "landschaftlichen Vorbehaltsgebietes" sei über das Urteil hinaus von landesweiter Bedeutung.
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