Ein Wels schwimmt auf die Kamera zu.
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Wer in Bayern einen Wels fängt, darf ihn nicht zurücksetzen.

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#Faktenfuchs: Darf man geangelte Fische wieder zurücksetzen?

Ein Hobbyangler hat in der Donau einen riesigen Wels gefangen und danach mit ihm posiert. BR24-Nutzer fragten, warum der Angler den Fisch nicht wieder freigelassen hat? Die Antwort: Bei Welsen ist das verboten – bei anderen Fischen gibt es Ausnahmen.

Ein Hobbyangler hat in der Donau bei Deggendorf einen riesigen Waller gefangen. Mit 2,42 Meter Länge und 84 Kilogramm Gewicht war er einer der größten Welse, die je in Deutschland gefangen wurden. Zum Beweis ließ sich der Angler mit dem Fisch ablichten. Auf der Facebook-Seite von BR24 meldeten sich einige Nutzer zu Wort, man hätte den Wels doch am Leben lassen können.

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Kommentare auf der Facebook-Seite von BR24

Das warf die Frage auf: Darf man Fische nach dem Angeln überhaupt zurück ins Wasser setzen? Der Faktenfuchs hat in den bestehenden Regelungen nach Antworten gefischt.

Angeln in Bayern: Schonzeiten und Schonmaße

In Bayern gibt es Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß. Einige wenige Fische dürfen aus Artenschutzgründen niemals geangelt werden. Für viele andere gelten Schonzeiten und Mindestgrößen. Als Beispiel sei die Bachforelle genannt, sie darf zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar nicht gefangen werden (Schonzeit) und muss immer mindestens 26 Zentimeter groß sein (Schonmaß). Bei der Festlegung eines Schonmaßes wird davon ausgegangen, dass der Fisch beim Erreichen mindestens zweimal schon abgelaicht hat.

Die vollständige Liste der Fischarten in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (Paragraph 11, Satz 3, AVBayFiG) gibt es hier. Der Wels darf in Bayern ganzjährig und in allen Größen gefangen werden und unterliegt keiner Schonung.

Welche Fische muss man zurücksetzen?

"Untermaßige" oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische müssen generell unverzüglich und sorgfältig in das gleiche Gewässer zurückgesetzt werden. Sorgfältig bedeutet, dass man die Fische nicht zurückwerfen darf, sondern sie vorsichtig – am besten noch im Wasser – freilässt. Was das Zurücksetzen von Fischen angeht, darüber gibt Paragraph 11, Absatz 8 weiter Auskunft:

"Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten wieder ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden." Paragraph 11, Satz 8 (AVBayFiG)

Da für Welse keine Schonzeiten und Schonmaße gelten, darf man sie wie viele andere Fischarten nicht zurücksetzen. Im Gegenteil, der Wels breitet sich in Bayern vielerorts aus und kann als Jäger das Artengleichgewicht in einem Gewässer durcheinanderbringen.

Welche "maßigen" Fische dürfen zurückgesetzt werden?

2016 hat das Bayerische Landwirtschaftsministerium klare Regeln für das Zurücksetzen gefährdeter Arten formuliert und den Anglern und Gewässereigentümern mehr Eigenverantwortung zugestanden.

Der Fischereiausübungsberechtigte, also der Eigentümer des Gewässers (in vielen Fällen ist das der Freistaat Bayern), darf seitdem die folgenden Fischarten zur Erfüllung des Hegeziels auch außerhalb der Schonzeit und über dem Schonmaß zum Zurücksetzen freigeben: Äsche, Bachforelle, Barbe, Nase, Nerfling, Rutte, Frauennerfling, Seeforelle, Schied und Huchen.

Die betroffenen Fischarten müssen aber im Erlaubnisschein für die Angler genannt sein. Dies geschieht in Abstimmung mit der Fischereifachberatungsbehörde des jeweiligen Bezirks, die dem Zurücksetzen der Fischarten zustimmen müssen.

Unter diesen Maßgaben darf der einzelne Angler über das Zurücksetzen selbst entscheiden. Der Angler muss sich in jedem Fall am Tierschutzrecht orientieren und darf nur solche Fische zurücksetzen, die überlebensfähig sind. Fängt der Angler an einer Stelle wiederholt Fische, die für das Zurücksetzen in Frage kommen, muss er das Angeln in diesem Bereich beenden. Das geht aus einem Schreiben hervor, das der Landesfischereiverband vom Landwirtschaftsministerium erhalten und an alle Angelvereine weitergeleitet hat.

Beispiel: Ein Gewässereigentümer will den Bestand der Bachforelle in seinem Gewässer sichern. Dann können Bachforellen beim Angeln, auch wenn sie das Schonmaß überschritten haben, vom Angler wieder zurückgesetzt werden. Aber eben nur, wenn sie noch lebensfähig sind.

Andere Länder, andere Regelungen

Beim Bayerischen Landesfischereiverband geht man davon aus, dass Deutschland das einzige Land der Welt ist, indem beim Angeln der Tierschutz über dem Artenschutz steht. In anderen Ländern ist es einfacher möglich, Fische zurückzuführen. In Österreich zum Beispiel ist es in manchen Gewässern sogar verboten, Fische zu entnehmen. Überhaupt, in den meisten Ländern der Welt ist „Catch & Release“, also Fische vorsätzlich zu fangen und wieder schwimmen zu lassen, erlaubt.

Anhänger dieser Methode, bei der Fische wettkampfmäßig gefangen werden, argumentieren oftmals mit dem Artenschutz. Schließlich würden die Fische direkt zurückgeführt. Laut dem Bayerischen Landesfischereiverband stehen aber auch wirtschaftliche Interessen hinter den Regelungen anderer Länder. „Catch & Release“ ist vielerorts auch ein Tourismusfaktor. Es schont zwar den Artenreichtum, ist für die Tiere aber mit Stress verbunden. Zumal: Wenn die Fische den Haken verschlucken, bedeutet das ihr sicheres Ende. Nur wenn der Haken den Fisch an der Mundöffnung erwischt, hat das Tier die Chance zu überleben.

Catch & Release: Der Fall Augenthaler

Tierrechts-Aktivisten bringen immer wieder Fälle von „Catch & Release“ zur Anzeige, wenn sie Trophäenfotos oder -videos im Internet entdecken. Vor drei Jahren traf es den früheren Fußball-Nationalspieler Klaus Augenthaler. Er hatte einen 2,20 Meter großen und 65 Kilogramm schweren Wels gefangen. Gemeinsam mit Angelkollegen hatte er ihn nach einem 90-minütigen Kampf aus dem Wasser gezogen, gemessen, gewogen, mit ihm für ein Foto posiert, ihm den Haken aus dem Mund gezogen und ihn ins Wasser zurückgesetzt. Das Verfahren gegen Augenthaler wurde gegen eine Geldzahlung eingestellt.

Fazit:

Der Hobbyangler aus Deggendorf hätte den Waller nicht zurücksetzen dürfen, da für Welse keine Schonzeiten oder -maße gelten und das Catch & Release in Deutschland zur Anzeige gebracht werden kann. Nur bestimmte Arten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zurückgesetzt werden.

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