Ausbringung von Gülle
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Dürfen Landwirte am Sonntag Gülle ausbringen?

Mit einer Beschwerde wegen Geruchsbelästigung in Beilngries im Landkreis Eichstätt fing alles an. Dann wurde daraus eine Anzeige wegen Sonntagsarbeit. Durfte ein Landwirt am Sonntag wirklich keine Gülle ausbringen? Von Patrizia Kramliczek

Die Ruhe an Sonn- und Feiertagen ist gesetzlich geschützt. Arbeiten, die diese Ruhe stören, sind nicht erlaubt. Aber es gibt Ausnahmen. Eine davon betrifft die Landwirtschaft. Denn das Verbot gilt nicht "für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung … landwirtschaftlicher Bedürfnisse … erforderlich sind". So heißt es im bayerischen Feiertagsgesetz. 

Beschwerde wegen Geruchsbelästigung

Am Sonntag, 15. April, hat ein Bürger bei der Polizei in Beilngries angerufen und sich wegen Geruchsbelästigung beschwert, sagt Franz Dräxler, der stellvertretende Leiter der Polizeiinspektion Beilngries. Die Beamten wollten sich selbst ein Bild von der Lage machen und haben im Bereich Altmannstein sogar gleich drei Bauern bei der Arbeit auf ihren Feldern angetroffen: einer davon hat Gülle ausgebracht, der Zweite Saatgut und der Dritte hat Hopfendrähte gespannt und befestigt. Gegen jeden der drei läuft jetzt eine Anzeige wegen Sonntagsarbeit.

Große Resonanz bei Fachpublikum

Nach pfaffenhofen-today griff "top agrar online" die Geschichte auf und erntete große Resonanz mit emotional aufgeheizten Diskussionen. User beklagen zum Beispiel, dass Bauern zwar für das Essen der Menschen sorgen dürften, aber ansonsten schauen müssten, wie sie zurechtkämen. Andere Landwirte klagen über die Arbeitsbelastung unter der Woche und dass Leute, denen die Sonntagsarbeit auf dem Feld nicht passe, doch in die Stadt ziehen sollten. Aber es gibt auch Contra von Landwirten, die sagen – nein, Gülleausfahren am Sonntag braucht es nicht unbedingt.

Zunehmend Probleme mit Sonntagsarbeit

Der Streit um landwirtschaftliche Arbeiten am Sonntag ist offenbar nicht nur in Social Media aktuell. "Unserer Erfahrung nach haben Bauern in der Tat zunehmend Probleme mit dem Thema", sagt Markus Peters, Pressesprecher des Bayerischen Bauernverbandes. "Menschen, die sich neu auf dem Land niederlassen, stören sich nicht selten an der Arbeit der Landwirte - auch an der Sonntagsarbeit." Dabei gehe es um die Lautstärke von landwirtschaftlichen Maschinen, aber auch zum Beispiel um Staub.

Streitfrage: War die Arbeit aufschiebbar?

Ob das Gülleausfahren und die anderen Feldarbeiten im Landkreis Eichstätt genau am Sonntag, den 15. April 2018, notwendig waren, wird jetzt das Landratsamt als zuständige Behörde entscheiden. Die Unterlagen lagen dem dortigen Ordnungsamt zwar am Freitag, 4. Mai, noch nicht vor, doch grundsätzlich lässt sich sagen: "Die große Streitfragen bei solchen Sachen ist: War es aufschiebbar?", erklärt der Leiter des Ordnungsamtes im Landratsamt, Franz Heiß. Diese Frage müsse für jeden Fall einzeln geklärt werden. Dazu wird jeweils der beschuldigte Landwirt seine Position darstellen dürfen, und gegebenenfalls holt das Landratsamt zur Beurteilung eine Stellungnahme des Bauernverbandes ein.

Witterung und Boden müssen passen

Unter Umständen könne es tatsächlich unaufschiebbar sein, Gülle auszubringen, erläutert der Pressesprecher des Bayerischen Bauernverbandes Markus Peters. Denn die Witterung müsse stimmen - es dürfe nicht zu heiß sein - und die Bodenbedingungen müssten passen. In der Düngeverordnung ist hierzu als Grundregel genannt, dass der Boden aufnahmefähig sein muss, also nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder mit Schnee bedeckt sein darf.

"Fakt ist zudem, dass durch immer neue Regelungen und Sperrfristen zum Beispiel bei der Düngeverordnung die Zeitfenster für bestimmte Arbeiten enger werden", so Peters. Auch im Ackerbau könne es die Witterung notwendig machen, dass auf dem Feld bestimmte Arbeiten termingerecht erledigt werden müssen - zu Beispiel Bestell- oder Erntearbeiten.

Bis zu 1.000 Euro Bußgeld

Sollten die Arbeiten auf den Äckern im Kreis Eichstätt nicht rechtens gewesen sein, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 1.000 Euro Bußgeld geahndet werden können. So einen Fall hatte der Leiter des Ordnungsamtes im Landratsamt aber bislang noch nicht. Was hingegen ab und zu vorkomme, seien Verwarnungsgelder von 50 oder 100 Euro. Wenn ein Bauer mit der Entscheidung, wie auch immer sie ausfällt, nicht einverstanden sei, könne er Rechtsmittel einlegen. Dann geht die Sache vor Gericht.