Ein Schild mit der Aufschrift "Alkoholkonsumverbot - prohibition of alcohol consumption" steht in der Innenstadt.
Bildrechte: Peter Kneffel/dpa

In München gilt ab Mitternacht wieder ein Alkoholkonsumverbot.

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Erneut Alkoholverbot in der Münchner Innenstadt

Erst vor einer Woche hatte es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof außer Kraft gesetzt: Nun gilt in München seit Mitternacht teilweise wieder ein ausdrückliches Alkoholverbot. Betroffen sind etwa die Fußgängerzone und der Viktualienmarkt.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Vor einer Woche hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das landesweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Kraft gesetzt - jetzt hat die Stadt München reagiert und für Teile der Innenstadt erneut den Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit untersagt.

Stadt reagiert auf Vorgabe des Freistaats

Die bayerische Staatsregierung hatte die Kommunen per Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verpflichtet, derartige Verbote "auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte" auszusprechen, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein bayernweit geltendes generelles Alkoholverbot aufgehoben hatte.

Wo das Alkoholverbot in München gilt

Die jetzige Regelung gilt in München – genau wie die Maskenpflicht – in der Altstadt-Fußgängerzone einschließlich des Sendlinger-Tor-Platzes, im Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt, auf dem Rindermarkt und auf dem Viktualienmarkt, in der Dienerstraße, in der Schrammerstraße und in der Landschaftstraße, im Tal sowie in der Schützenstraße und im Stachus-Untergeschoss. Hier darf rund um die Uhr vorläufig kein Alkohol mehr getrunken werden. Ein solches Alkoholverbot galt bereits im vergangenen Jahr.

Die übrigen Ausgangsbeschränkungen gelten weiter

Unabhängig davon gelten in ganz München weiterhin die bayernweiten Corona-bedingten Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der Wohnung ist demnach rund um die Uhr nur aus triftigem Grund erlaubt. "Alkoholkonsum gehört nicht dazu", hatte der Kreisverwaltungsreferent Thomas Böhle bereits nach dem VGH-Urteil betont.

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