Klarnamen bei Facebook (Symbolbild)
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Facebook unterliegt am BGH im Streit um Klarnamenpflicht

Facebook muss es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hinnehmen, dass seit langem angemeldete Nutzer Pseudonyme auf der Plattform gebrauchen. Eine Pflicht zur Verwendung des sogenannten Klarnamens sei unwirksam, entschieden die Richter.

Facebook muss seinen Nutzern in bestimmten Fällen erlauben, Pseudonyme zu verwenden. Die Klarnamenpflicht in den Nutzungsbedingungen vom Januar 2015 und vom April 2018 sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. III ZR 3/21 u.a.). Die betroffenen Nutzer müssten dem sozialen Netzwerk ihre wirklichen Namen mitteilen, dürften nach außen aber ein Pseudonym nutzen. Wegen einer Gesetzesänderung gilt das Urteil aber nur für Altfälle.

Oberlandesgericht München hatte Facebook Recht gegeben

Das Netzwerk hatte die Accounts eines Mannes und einer Frau 2018 gesperrt, weil ihre Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Das Oberlandesgericht München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, hatte Facebook Recht gegeben.

Urteil gilt nur für Altfälle

Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält. Die BGH-Richter haben die Fälle nun aber nach alter Rechtslage entschieden. "Daher ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann.

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