Der Nutzer müsse den Filter, der Werbung im Netz aussortiert, aktiv installieren. Daher liegt dem Urteil zufolge keine direkte Geschäftsbehinderung durch den Anbieter solcher Werbeblocker vor.
Zudem argumentierte das Gericht, Springer könne sich wehren, indem der Verlag Nutzern seiner Online-Angebote, die einen Werbeblocker installiert haben, den Zugang verwehrt. Springer sieht durch Werbeblocker die finanzielle Grundlage seiner Online-Angebote bedroht.