BGH-Urteil: Neuer Bodenbelag in Wohnung muss Schallschutz erfüllen

Karlsruhe: Wenn ein Wohnungseigentümer Teppich durch Fliesen ersetzt, muss er die Schallschutzbestimmungen aus dem Baujahr des Hauses einhalten. Das gilt auch dann, wenn die Geschossdecke fehlerhaft konstruiert ist. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Der 5. Senat wies damit die Berufung des Bewohners einer Dachgeschosswohnung aus Nordrhein-Westfalen gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurück. Mit Teppichboden wurden die Grenzwerte der entsprechenden DIN eingehalten, mit den Fliesen aber deutlich überschritten. Der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung hatte geklagt. Jetzt muss in der Dachgeschosswohnung ein neuer Fußbodenbelag verlegt werden.

Sendung: BR24 Nachrichten, 26.06.2020 10:45 Uhr

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