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Sozialwohnungen in Berlin

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Jobcenter müssen nicht laufend auf steigende Mieten reagieren

Jobcenter müssen auf höhere Wohnungsmieten nicht sofort reagieren und die Übernahme von Mietkosten für Hartz-IV-Bezieher anpassen. Es reiche aus, alle zwei Jahre die angemessene Höhe von Wohnkosten zu aktualisieren, so das Bundessozialgericht.

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Die geltende gesetzliche Bestimmung sei damit nicht zu beanstanden, befanden die Kasseler Richter in ihrem Urteil. Im konkreten Fall hatte eine Hartz-IV-Bezieherin geklagt, die allein eine 77 Quadratmeter große Drei-Zimmer-Wohnung in Delmenhorst bewohnt. Bis Dezember 2011 musste sie monatlich 571 Euro Warmmiete bezahlen. Das Jobcenter Delmenhorst hielt die Miete für zu hoch. Angemessen seien für eine Person lediglich 233,50 Euro zuzüglich Betriebs- und Heizkosten.

Daten waren noch nicht zu alt

Die Behörde berief sich dabei auf ihr "schlüssiges Konzept" vom Dezember 2009, ab wann eine Unterkunft als angemessen gilt und bis zu welcher Höhe Hartz-IV-Bezieher anfallende Kosten erstattet bekommen. Für diese Festlegung waren zuvor Mieter befragt und ein Preisspiegel erstellt worden. Die Hartz-IV-Bezieherin legte nun dar, dass diese von der Behörde erhobenen Daten viel zu alt seien und längst nicht mehr die Realität am Wohnungsmarkt wieder gäben.

Zweijahres-Frist bleibt

Seit dem 1. April 2011 müssten Jobcenter nach dem Gesetz alle zwei Jahre die Daten der zu übernehmenden angemessenen Unterkunftskosten fortschreiben und aktualisieren, entschied nun das Bundessozialgericht (BSG). Im vorliegenden Fall seien die Daten des Jobcenters Delmenhorst noch aktuell gewesen. Erst wenn das Jobcenter die gesetzlich verpflichtende Fortschreibung versäume, könne dagegen geklagt werden, befanden die Kasseler Richter. In solch einem Fall müssten die Gerichte die angemessenen Kosten für eine Unterkunft bestimmen.