Sandstrand mit einer Palme (Symbolbild)
Bildrechte: stock.adobe.com/Oleksandr Dibrova

Zahlungsansprüche für offene Urlaubstage verjähren, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht.

Per Mail sharen
Artikel mit Bild-InhaltenBildbeitrag

Gericht: Zahlungsanspruch für offene Urlaubstage verjährt

Den Arbeitgeber wechseln und sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen: Das geht nur innerhalb einer Frist von drei Jahren, hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden. Aber es ist auch eine Übergangsfrist für Altfälle vorgesehen.

Oft kommt es nach Jobwechseln oder Kündigungen zum Streit über offene Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer bezahlt haben wollen. In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden: Arbeitnehmer können die Bezahlung offener Urlaubsansprüche von ihrem früheren Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von drei Jahren verlangen.

Bei finanziellen Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses gelte weiter diese Verjährungsfrist. Die Erfurter Richter sorgten damit für eine Klarstellung im deutschen Urlaubsrecht. Verhandelt wurde ein Fall aus Niedersachsen.

  • Zum Artikel: "Sabbatical und 4-Tage-Woche: So werben Arbeitgeber um Personal"

Entscheidung über einen Präzedenzfall

Den Bestand der dreijährigen Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen aus beendeten Arbeitsverhältnissen begründete Kiel damit, dass es nicht um den wichtigen Erholungszweck gehe, sondern einen "reinen Geldanspruch", also den finanziellen Ausgleich für Urlaub. Zudem gebe es für Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Druck mehr, möglicherweise auf Urlaub zu verzichten.

Den Präzedenzfall für die Entscheidung lieferte ein Fluglehrer und Pilot aus Niedersachsen, der für nicht genommenen Urlaub von 2010 bis 2015 insgesamt 44 899 Euro von seinem Arbeitgeber verlangte - mit Erfolg für einen Teil der Jahre. Ihm wurden 37 416 Euro zugesprochen.

Übergangsfrist für Anspruch auf Auszahlung von Urlaubstagen

Wegen einer geänderten Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen in den vergangenen Jahren räumte das Gericht für Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 ein. Normalerweise beginnen die Fristen am Ende des Kalenderjahres, in dem Urlaubsansprüche strittig sind.

Arbeitnehmer, die nach einem Urlaubsurteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter vom Dezember auf einen Wegfall auch der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen gehofft hatten, wurden mit der jetzigen Entscheidung enttäuscht. Die Richter sorgten in dem Fall aus Niedersachsen jedoch für eine weitere Klarstellung.

Kurz vor Weihnachten hatten sie entschieden, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen und nicht vor der Verjährung von Urlaub warnen. Sie müssen ihre Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Damit wurde eine EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt.

Mit Informationen von dpa.

Das ist die Europäische Perspektive bei BR24.

"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht’s zur Anmeldung!