Ein Rollstuhl steht in einer Pflegeschule (Symbolbild)
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Ein Rollstuhl steht in einer Pflegeschule (Symbolbild)

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Eltern-Beitrag für Pflegeversicherung muss angepasst werden

In der Pflegeversicherung müssen Eltern weniger zahlen als Menschen ohne Kind. Bisher spielt die genaue Kinderanzahl dabei aber keine Rolle. Das muss sich ändern, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die Beitragssätze für die gesetzliche Pflegeversicherung müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert werden. Eltern sollten entsprechend der konkreten Zahl ihrer Kinder entlastet werden, entschied das Gericht in Karlsruhe. "Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt."

Vor das Verfassungsgericht gezogen waren mehrere Mütter und Väter. Zudem legte das Sozialgericht Freiburg dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor. Im sogenannten Pflegeurteil hatten die Karlsruher Richterinnen und Richter 2001 entschieden, dass Eltern gegenüber Kinderlosen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung entlastet werden müssen. Kinderlose Menschen zahlen daher seit 2005 einen Zuschlag.

Beiträge müssen bis Juli 2023 neu geregelt werden

Bei der Beitragshöhe für die gesetzliche Pflegeversicherung muss der Gesetzgeber künftig also nach der Zahl der Kinder von beitragspflichtigen Eltern differenzieren. Momentan würden Eltern mit mehreren Kindern auf verfassungswidrige Weise benachteiligt, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Es trug dem Gesetzgeber auf, die Beiträge zur Pflegeversicherung bis Ende Juli 2023 neu zu regeln.

Seit Anfang dieses Jahres liegt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Eltern bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Kinderlosen sind es 3,4 Prozent.

Keine Änderungen bei Renten- und Krankenversicherung

Bei einem anderen Baustein der Sozialversicherung ändert sich dagegen nichts. Dass bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nicht zwischen Eltern und Kinderlosen unterschieden wird, sei rechtens, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Auch hier hatten mehrere Eltern per Verfassungsbeschwerde gefordert, dass sie bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entlastet werden. Diese Forderungen wurden aber zurückgewiesen, weil Kindererziehungszeiten bereits bei der Rente berücksichtigt werden und Kinder bei den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos versichert sind.

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