Hygiene-Maßnahmen für ein Restaurant stehen auf einem Schild in der Mainzer Innenstadt.
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Die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die der Bundestag beschlossen hat, soll aufgehoben werden.

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Das Ende der "epidemischen Lage" und was darauf folgt

Das Ende der "epidemischen Lage" und was darauf folgt

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die der Bundestag beschlossen hat, soll aufgehoben werden. Damit entfällt die rechtliche Grundlage für Anti-Corona-Maßnahmen. Aber aufgehoben werden sie dennoch nicht alle.

Es ist eher ungewöhnlich, dass eine geschäftsführende Bundesregierung bedeutende Gesetzesvorhaben angeht, solange Koalitionsverhandlungen laufen, sprich: eine neue Bundesregierung noch nicht im Amt ist. Aber in diesem speziellen Pandemie-Fall läuft die Uhr. Spätestens mit Ablauf des 24. November nämlich endet die epidemische Lage, der Bundestag kann sie verlängern oder nicht, dafür braucht es allerdings einen Gesetz-Entwurf. Der liegt dem bayerischen Rundfunk nun vor.

  • Zum Artikel: Was das "Ende der epidemischen Lage" bedeutet

Infektionsschutzgesetz soll geändert werden

"Die Epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG endet mit Ablauf des 24. November 2021. Sie wird nicht verlängert. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht mehr vor." Das steht in dem Eckpunkte-Papier der drei potenziellen Koalitionäre von SPD, Bündnis90/Die Grünen und der FDP.

Da diese aber noch nicht in Regierungsverantwortung sind, hat das geschäftsführende Bundesgesundheitsministerium mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) einen Gesetzentwurf geschrieben, der das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in einigen Punkten neu aufstellt und der den drei Fraktionen zugeleitet wurde. Dort liest man folgendes:

"Die bisherige Regelung des § 28a Absatz 7 IfSG, die Schutzmaßnahmen der Länder bei epidemischer Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-19 in nur einzelnen Bundesländern nach einer Feststellung des jeweiligen Landesparlaments vorsah, soll entfallen."

Das bedeutet auch: Die bisher so unterschiedlichen Länder-Regelungen sollen einheitlicher werden.

Anti-Corona-Maßnahmen-Katalog wird reduziert

Wenn die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes so kommt, enden auch viele Anti-Corona-Maßnahmen, die im § 28a IfSG genau aufgelistet sind, zum Beispiel ein Lockdown im Einzel- oder Großhandel, die Untersagung von Reisen oder Übernachtungsangeboten, Schulschließungen, Versammlungsverbote oder Ausgangsbeschränkungen. Was mit dem Ende der epidemischen Lage eigentlich auch endet, ist die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Maskenpflicht oder die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.

Maskenpflicht, Abstandsgebot bundesweit bis März 2022

Weil aber die Pandemie noch nicht vorbei ist, die Infektionszahlen steigen und die kommenden Wintermonate nicht leicht werden dürften, soll eine Übergangsregelung gelten. Dafür legt das Bundesgesundheitsministerium einen Gesetzentwurf vor, der für die Bundesländer eine Rechtsgrundlage bildet, bis zum 20. März 2022 andere Maßnahmen anordnen zu können.

Dazu gehören: die Maskenpflicht, 3G mit der Möglichkeit, auf 2G zu gehen, Hygienekonzepte in bestimmten Betrieben und Einrichtungen, bei Reisen und Veranstaltungen, ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum, Kontaktnachverfolgung sowie Auflagen für Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen, Hochschulen).

Verlängerung der Kinderkrankentage bis Frühlingsanfang

Was ebenfalls für eine befristete Zeit bis zum Frühlingsanfang am 20. März 2022 gelten soll: ein vereinfachter Zugang zur Grundsicherung, um soziale und wirtschaftliche Härten zu mildern. Das Kinderkrankentagegeld soll 30 Tage für Eltern und 60 Tage für Alleinerziehende gezahlt werden. Auch Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung werden bis März 2022 verlängert: so etwa die Befugnis für bestimmte Arbeitgeber, Beschäftigtendaten zum Impfstatus abfragen zu können.

Fazit: Mit dem Ende der epidemischen Lage enden zwar die Anti-Corona-Maßnahmen, sie werden aber durch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes teilweise weiter ihre Gültigkeit behalten.

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