Zentral für die Entscheidung der Richter wird sein, ob das digitale Erbe dem analogen gleichzustellen ist – also ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie Briefe oder Tagebucheinträge. Das deutete sich in der heutigen Verhandlung an.
Mutter darf auf Zugang hoffen
So hatte der Anwalt der Mutter einer 15-Jährigen argumentiert. Das Mädchen war 2012 vor eine U-Bahn gestürzt. Die Mutter erhofft sich durch den Einblick in die Facebook-Daten ihrer Tochter Aufschluss, ob der Tod ein Suizid war oder nicht.
Und sie kennt zwar die Zugangsdaten ihrer verstorbenen Tochter, doch weil das Konto aber zwischenzeitlich von Facebook in den sogenannten "Gedenkzustand" geschaltet wurde, konnte sie es nicht mehr einsehen. Die Inhalte bestehen aber weiterhin.
Datenschutz als Hindernis
Das Soziale Netzwerk hatte die Freigabe mit dem Verweis auf den Datenschutz. Der betreffe schließlich nicht nur das Mädchen, sondern auch alle Nutzer, die sich mit ihr ausgetauscht hatten.
Das Landgericht Berlin hatte der Mutter Recht gegeben. Das Berliner Kammergericht wiederum Facebook – und das mit dem Fernmeldegeheimnis und Datenschutz Dritter begründet. Der BGH entscheidet nun in letzter Instanz.