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Zwei Jungen schreien sich gegenseitig an

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BGH: Mieter müssen Kinderlärm nicht grenzenlos ertragen

Mieter müssen andauernden Lärm von Kindern in der Nachbarwohnung nicht hinnehmen. Bei Kinderlärm müsse zwar eine erhöhte Toleranz gelten, diese habe aber laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) Grenzen.

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Um Mietminderungsansprüche durchsetzen zu können, müssen betroffene Mieter auch kein detailliertes Lärmprotokoll vorlegen, so die Karlsruher Richter. Eine Beschreibung des Lärms reiche aus. Geklagt hatte eine Mieterin aus Berlin, die wegen ständigen Lärms die Miete um 50 Prozent minderte und diese nur noch unter Vorbehalt zahlte. Von der Vermieterin verlangte sie über 9.000 Euro zurück.

Tägliches stundenlanges Poltern

Als Grund gab die Frau insbesondere Kinderlärm der über ihr wohnenden Nachbarn an. Die kleinen Kinder würden seit Jahren fast täglich und auch zu den Ruhezeiten stundenlang stampfen, springen, poltern oder schreien. Die Eltern mahnten dann die Kinder schreiend zur Ruhe. Selbst Ohrstöpsel hülfen nicht. Die Töpfe in den Regalen würden wegen der mit dem Lärm einhergehenden Erschütterungen hin und her springen. Besucher übernachteten nicht mehr bei ihr, klagte die Mieterin.

Das Landgericht Berlin als Vorinstanz hatte entschieden, dass Kinderlärm zwar nicht grenzenlos ertragen werden muss. Hier sei das zumutbare Maß noch nicht überschritten. Es gehöre zur normalen Entwicklung, dass Kinder Wege laufen und sich in lauter Sprache verständigen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

BGH: Nachbarn müssen sich nicht alles bieten lassen

Der darauf erfolgten Nichtzulassungsbeschwerde gab der BGH nun statt. Auch wenn Kinderlärm als sozialadäquat gelte, müssten sich Nachbarn nicht alles bieten lassen. Es gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Hier sei das Landgericht der Lärmbelästigung nicht ausreichend nachgegangen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen sei es auch nicht erforderlich, dass Mieter ein detailliertes Lärmprotokoll vorlegen. Es reiche eine Beschreibung aus, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und welcher Frequenz der Lärm auftritt. Das Landgericht hätte hierfür auch Zeugen anhören und die Hellhörigkeit des Hauses prüfen können. Dies müsse nun nachgeholt werden.