Private Untervermietung ist Hotelbesitzern ein Dorn im Auge und doch boomt der Markt der jeweiligen Internetportale. Wenn große Messen, Festivals oder Events stehen, wollen viele ihre eigenen Mietkosten aufbessern.
Die Rechtslage
Grundsätzlich gilt: Egal ob einzelne Zimmer oder die gesamte Wohnung untervermietet werden, ist es immer wichtig, einen Mietvertrag schriftlich zu vereinbaren. Denn im Falle eines Schadens haftet der Mieter gegenüber dem Wohnungseigentümer und nicht der Untermieter. Zudem muss immer der Eigentümer vor der Untervermietung um Genehmigung gefragt werden. Soweit die Theorie.
Gäste dürfen kommen
Selbstverständlich darf ein Mieter jederzeit Gäste aufnehmen, hier muss er den Vermieter nicht fragen. Ein Hintertürchen, welches viele zur Untervermietung nutzen. Oft bleibt so eine Untervermietung unbemerkt, es sei denn, der Mieter wohnt selbst nicht in der Wohnung. Rudolph Stürzer vom Eigentümerverband Haus und Grund erklärt, dass sich dann die Rechtslage ändert:
"Wenn der Mieter die Wohnung verlässt und vier Wochen auf Reisen geht und in diesen vier Wochen seine Wohnung einem Touristen oder Gast überlassen will, dann muss er zwingend den Vermieter vorher fragen und wenn er das nicht tut, dann riskiert er die fristlose Kündigung." Rudolph Stürzer, Eigentümerverband Haus und Grund
Denn mit seiner Abwesenheit gibt er die Obhut über die Wohnung auf. Egal ob Geld genommen wird oder nicht – private Wohnungs-Überlassungen sind bis zu acht Wochen im Jahr erlaubt, danach greift das neue Zweckentfremdungsgesetz.